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Ände­run­gen bei der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung der Bezüge von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Aus­wir­kun­gen auf die Ertragssteuern

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2007 
  • Umsatz­steu­er­lich sind Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als selb­stän­dig und damit auch als Unter­neh­mer anzu­se­hen, wenn sie mehr als 50% betei­ligt sind oder aufgrund gesell­schafts­recht­li­cher Son­der­be­stim­mun­gen (Sperr­mi­no­ri­tät) nicht über­stimmt werden können. Aus Gründen der Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung konnten diese bisher aber auch als Nicht­un­ter­neh­mer behan­delt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Ver­ein­fa­chung jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapi­tal­ge­sell­schaft zum vollen Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Bei nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (z.B. Banken, Ver­si­che­run­gen) muss daher das Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer­ge­halt der Umsatz­steu­er unter­wor­fen werden.
  • Ertrags­steu­er­lich stellen Entgelte für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft mit einer Betei­li­gung von mehr als 25% bei diesen Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit dar (kein Lohn­steu­er­ab­zug, keine begüns­tig­te Besteue­rung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er kann das 6%ige Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le geltend gemacht werden. Die nicht abzugs­fä­hi­ge Umsatz­steu­er stellt bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft einen (zusätz­li­chen) Kos­ten­fak­tor dar!
  • Zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len hat die Finanz­ver­wal­tung bis zur Anwen­dung der geän­der­ten umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung jedoch einen Über­gangs­zeit­raum bis zum 1. Jänner 2009 zuge­stan­den. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten haben daher bis dahin noch die Mög­lich­keit, die Moda­li­tä­ten ihrer Ver­gü­tun­gen anzu­pas­sen. Ins­be­son­de­re ist dabei — falls aus­rei­chend aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Gewinne vor­han­den sind — an Gewinn­aus­schüt­tun­gen statt Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge zu denken, da Aus­schüt­tun­gen nicht der Umsatz­steu­er unter­lie­gen. Auf Ebene des Gesell­schaf­ters ist die Steu­er­schuld mit dem Abzug der 25%igen KEST abge­gol­ten. Die kom­bi­nier­te Steu­er­be­las­tung (KöSt bei der Gesell­schaft und KEST-Abzug bei Aus­schüt­tung) beträgt dann 43,5%. Positive Effekte können sich auch durch die Ent­las­tung von Lohn­ne­ben­kos­ten ergeben (keine Kom­mu­nal­steu­er, DB, DZ bei Ausschüttungen).

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