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Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le bei Ärzten mit Sonderklassegebühren

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2007 

In der Klienten-Info 08/2007 wurde über die Änderung in Rz. 4116 b EStR bezüg­lich Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le und Wer­bungs­kos­ten bei Ärzten berich­tet. Klar­stel­lend hierzu wird fol­gen­des aus­ge­führt:
Ausgaben, die im Zusam­men­hang mit Ein­künf­ten aus nicht selb­stän­di­ger Tätig­keit als Spi­tals­arzt mit Son­der­klas­se­ge­büh­ren erwach­sen (z.B. Fach­se­mi­na­re, Fach­li­te­ra­tur), können bei Inan­spruch­nah­me des 12%igen Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­les für die Son­der­klas­se­ge­büh­ren nicht unge­kürzt als Wer­bungs­kos­ten im Rahmen der nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit geltend gemacht werden. Es hat vielmehr eine Kürzung der Wer­bungs­kos­ten nach dem Ver­hält­nis der Ein­nah­men zu erfolgen: 

Beispiel:

Ein­nah­men aus Dienst­ver­hält­nis lt. KZ 210 Lohnzettel 30.000,- 75%
Son­der­klas­se­ge­büh­ren 10.000,- 25%
Summe 40.000,- 100%
Kürzung der Wer­bungs­kos­ten daher   25%

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