News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Pro­dukt­ver­kauf in der Ordi­na­ti­on — sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che und steu­er­li­che Auswirkungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2008 

Immer häufiger kommt es vor, dass Ärzte im Rahmen ihrer Ordi­na­ti­on neben der Erbrin­gung von medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen auch ergän­zen­de Produkte zum Verkauf anbieten (z.B. Kon­takt­lin­sen, Schuh­ein­la­gen, Nah­rungs­mit­tel­er­gän­zung, Cremen usw.). Neben gewer­be­recht­li­chen (Gewer­be­schein für ein Han­dels­ge­wer­be) und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen (Ver­si­che­rungs­pflicht bei der gewerb­li­chen Wirt­schaft) Kon­se­quen­zen sind dabei auch die abga­ben­recht­li­chen Folgen zu beachten. Gerade in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung kann der güns­ti­ge­re Bei­trags­satz für gewerb­li­che Tätig­kei­ten (15,75%) gegen­über ärzt­li­cher Tätig­keit (20%) sogar zu Vor­tei­len führen, da der Regelung für gewerb­li­che Betä­ti­gun­gen der Vorrang ein­ge­räumt wird. Die Gewinne aus der ärzt­li­chen Tätig­keit werden daher nur insoweit mit 20% Pen­si­ons­ver­si­che­rung belastet als nach Ansatz der gewerb­li­chen Ein­künf­te die Höchst­bei­trags­grund­la­ge von jährlich 55.020 € noch nicht aus­ge­schöpft wurde. 

Ein­kom­men­steu­er­recht­lich erzielt der Arzt mit dieser Tätig­keit Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb, wobei sich hier mit Ausnahme von formalen Unter­schie­den mate­ri­ell keine Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­be­las­tung ergeben.

Umsatz­steu­er­lich ist zu beachten, dass die gewerb­li­chen Leis­tun­gen in der Regel dem 20%igen Nor­mal­steu­er­satz unter­lie­gen. Im Gegenzug besteht aber auch die Mög­lich­keit zum Vor­steu­er­ab­zug. Bei Leis­tun­gen, die weder der umsatz­steu­er­be­frei­ten ärzt­li­chen Tätig­keit noch dem Gewer­be­be­trieb ein­deu­tig zuge­ord­net werden, ist eine aliquote Auf­tei­lung der Vor­steu­ern (z.B. auf Basis des Ver­hält­nis­ses der Umsatz­er­lö­se aus den ein­zel­nen Tätig­kei­ten) möglich. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia