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Absetz­bar­keit von Umzugs­kos­ten — ein Beitrag zur Mobilität

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2008 

In der heutigen Arbeits­welt werden Mobi­li­tät und Fle­xi­bi­li­tät zuneh­mend gefor­dert. Ein Orts­wech­sel aus beruf­li­chen Gründen ist daher keine Sel­ten­heit mehr und oftmals mit erheb­li­chen Kosten ver­bun­den. Das Lohn­steu­er­pro­to­koll 2007 enthält einige Klar­stel­lun­gen, in welchen Fällen die Umzugs­kos­ten (sofern vom Dienst­neh­mer getragen) steu­er­lich absetz­ba­re Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len. Dabei ist es uner­heb­lich, ob das bis­he­ri­ge Dienst­ver­hält­nis durch den Arbeit­ge­ber oder durch den Arbeit­neh­mer beendet wurde. Erfor­der­lich ist aller­dings die Aufgabe des bis­he­ri­gen Wohn­sit­zes.

Abzugs­fä­hig sind Umzugs­kos­ten auch dann wenn ein Arbeits­lo­ser an einen neuen Dienst­ort über­sie­delt, ein Berufs­an­fän­ger von den Eltern zum ent­fern­ten Dienst­ort zieht oder die Über­sied­lung aus dem Ausland nach Öster­reich erfolgt. Hingegen ist die Über­sied­lung ins Ausland zur Annahme eines neuen Jobs aller­dings nicht absetzbar.

Zu den abzugs­fä­hi­gen Kosten des Umzugs zählen dabei:

  • Trans­port und Packkosten
  • Hand­wer­ker­kos­ten zur Demon­ta­ge der Wohnungsausstattung
  • Mak­ler­kos­ten zur Suche einer neuen Mietwohnung 
  • Miet­kos­ten­wei­ter­zah­lung nach Auszug während der Kün­di­gungs­frist für die alte Wohnung
  • eigene Fahrt­kos­ten (Kilo­me­ter­gel­der!) zur Über­sied­lung und vor­he­ri­gen Wohnungssuche

Anschaf­fungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer Eigen­tums­woh­nung (somit auch Mak­ler­kos­ten) sind nicht absetz­bar. Die Kosten für die ver­trags­ge­mä­ße Wie­der­her­stel­lung des ursprüng­li­chen Zustan­des der auf­ge­ge­be­nen Miet­woh­nung werden von der Finanz­ver­wal­tung ebenso nicht anerkannt. 

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