News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Kosten einer künst­li­chen Befruch­tung können als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2008 

Gemäß Ent­schei­dung des VwGH (vom 24.9.2007, 2005/15/0138) ist aufgrund des öffent­li­chen Inter­es­ses der Gesell­schaft an Kindern das Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit bei der Gel­tend­ma­chung von Kosten für eine künst­li­che Befruch­tung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nicht zu prüfen. Da im Regel­fall die Kran­ken­kas­se aus dem IVF-Fonds bis zu 70% der Kosten trägt, kann nur der selbst getra­ge­ne Anteil zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung führen. Der Finanz­ver­wal­tung ist die Ursache der Fort­pflan­zungs­un­fä­hig­keit mittels ärzt­li­cher Beschei­ni­gung nach­zu­wei­sen. Eine frei­wil­lig her­bei­ge­führ­te Fort­pflan­zungs­un­fä­hig­keit (z.B. durch Ste­ri­li­sa­ti­on) hindert jedoch die steu­er­li­che Anerkennung.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia