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Steu­er­li­che Aspekte der dop­pel­ten Haushaltsführung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2008 

Wird die Erwerbs­tä­tig­keit in großer Ent­fer­nung vom Stamm­wohn­sitz (Fami­li­en­wohn­sitz) ausgeübt und am Ort der Beschäf­ti­gung deshalb ein weiterer Wohnsitz begrün­det, so sind regel­mä­ßig auch bei nur vor­über­ge­hen­der Bei­be­hal­tung beider Wohn­sit­ze hohe Kosten i.Z.m. Heim­fahr­ten und der Unter­brin­gung ver­bun­den. Entgegen der grund­sätz­li­chen steu­er­li­chen Unbe­acht­lich­keit von für den Haushalt des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­wen­de­ten Beträgen und Ausgaben ist es unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen möglich, die mit der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich geltend zu machen. Grund­vor­aus­set­zung ist, dass weder eine tägliche Heim­fahrt zwischen Arbeits­stät­te und (Stamm)Wohnsitz noch eine Ver­le­gung des Wohn­sit­zes hin zum Ort der Beschäf­ti­gung zumutbar sind. Dies gilt grund­sätz­lich sowohl für rein inner­ös­ter­rei­chi­sche Fälle als auch für jene Kon­stel­la­tio­nen, in denen bei inlän­di­schem Beschäf­ti­gungs­ort ein aus­län­di­scher Stamm­wohn­sitz vorliegt bzw. bei einem Ort der Beschäf­ti­gung im Ausland der inlän­di­sche Stamm­wohn­sitz bei­be­hal­ten wird.

Die steu­er­li­che Behand­lung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist stark von der VwGH-Recht­spre­chung sowie von der Meinung der Finanz­ver­wal­tung geprägt — wenn­gleich bei der steu­er­li­chen Aner­ken­nung dem Ein­zel­fall Bedeu­tung bei­gemes­sen wird, so sind doch gewisse Grund­vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen. Eine tägliche Rückkehr zum Fami­li­en­wohn­sitz gilt als unzu­mut­bar, wenn dieser mehr als 120 km vom Beschäf­ti­gungs­ort entfernt ist. In Ein­zel­fäl­len kann auch bei gerin­ge­rer Ent­fer­nung Unzu­mut­bar­keit aufgrund der Weg­stre­cke und damit ver­bun­de­ner außer­ge­wöhn­lich langer Fahrzeit vor­lie­gen. Die daraus logisch folgende Ver­le­gung des bis­he­ri­gen Wohn­sit­zes ist jedoch ebenso unzu­mut­bar, wenn eine ständig wech­seln­de Arbeits­stät­te (z.B. in der Bau­bran­che oder in einem Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­un­ter­neh­men) vorliegt oder mit großer Wahr­schein­lich­keit von einer auf vier bis fünf Jahre befris­te­ten aus­wär­ti­gen Tätig­keit aus­zu­ge­hen ist. Weitere Gründe gegen eine Ver­le­gung sind z.B. die (Mit)Übersiedlung von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen oder wenn am Fami­li­en­wohn­sitz unter­halts­be­rech­tig­te und betreu­ungs­be­dürf­ti­ge Kinder wohnen und eine Über­sied­lung der gesamten Familie aus wirt­schaft­li­chen Gründen nicht zumutbar ist.

Der für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung bedeut­sa­me Begriff des Fami­li­en­wohn­sit­zes legt nahe, dass eine Ehe oder ehe­ähn­li­che (auch gleich­ge­schlecht­li­che) Part­ner­schaft Vor­aus­set­zung ist — tat­säch­lich reicht es aus, wenn ein eigener Haushalt vorliegt, der auch von einem allein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen geführt werden kann. Ins­ge­samt sind die Vor­aus­set­zun­gen für Steu­er­pflich­ti­ge in einer Part­ner­schaft aller­dings besser, da die Erwerbs­tä­tig­keit des Partners am Fami­li­en­wohn­sitz zur Unzu­mut­bar­keit der Wohn­sitz­ver­le­gung führen kann. Der für die Unzu­mut­bar­keit gefor­der­te Beitrag des Partners zum gemein­sa­men Ein­kom­men muss entweder zumin­dest € 2.200 pro Jahr betragen oder mehr als 10% des Ein­kom­mens des vom Fami­li­en­wohn­sitz entfernt beschäf­tig­ten Partners aus­ma­chen. Beson­ders bei Erzie­lung eines wesent­li­chen Ein­kom­mens durch den Partner ist es denkbar, dass die doppelte Haus­halts­füh­rung steu­er­lich dau­er­haft aner­kannt wird. Andere Gründe für die Unzu­mut­bar­keit der Ver­le­gung, wie z.B. die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit von Ange­hö­ri­gen oder betreu­ungs­be­dürf­ti­ge Kinder, sind jedes Jahr neu zu prüfen. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine dau­er­haf­te Aner­ken­nung nicht erfüllt, so wird die Ver­le­gung des Wohn­sit­zes erwartet und bloß eine vor­über­ge­hen­de Berück­sich­ti­gung der Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung gewährt. Die Finanz­ver­wal­tung geht hier grund­sätz­lich bei auf­rech­ter Part­ner­schaft von einem zwei­jäh­ri­gen Zeitraum aus und nimmt bei allein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen einen Zeitraum von 6 Monaten an.

Bis zur tat­säch­li­chen Ver­le­gung des Wohn­sit­zes bzw. u.U. dau­er­haft können die Fahrt­kos­ten (für Heim­fahr­ten) zwischen Stamm­wohn­sitz und Wohnsitz am Ort der Beschäf­ti­gung sowie Kosten für den dortigen Haushalt geltend gemacht werden. Die Fahrt­kos­ten sind mit dem höchsten Pend­ler­pau­scha­le (€ 2.931 jährlich bzw. € 244,25 pro ange­fan­ge­nem Monat) begrenzt, wodurch eine Benach­tei­li­gung jener Steu­er­pflich­ti­gen eintritt, welche aufgrund der längeren Weg­stre­cke höhere Kosten tragen müssen. Als Fahrt­kos­ten gelten jene für das tat­säch­lich benutzte Ver­kehrs­mit­tel, bei Benut­zung des eigenen PKW kann Kilo­me­ter­geld ange­setzt werden. Zu beachten ist, dass die steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht nur durch die Höhe der Kosten ins­ge­samt sondern auch durch die Häu­fig­keit der Heim­fahr­ten begrenzt ist. Die Finanz­ver­wal­tung geht hierbei von wöchent­li­chen Heim­fahr­ten zu dem Partner aus (Besuchs­rei­sen des Partners werden allen­falls ebenso aner­kannt). Restrik­ti­ver gestal­tet sich die Situa­ti­on bei allein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen. Ihnen wird grund­sätz­lich eine monat­li­che Fahrt zwischen den Wohn­sit­zen gestat­tet — Fahrt­kos­ten zum Besuch der Eltern werden unab­hän­gig von der fami­liä­ren Situa­ti­on des Steu­er­pflich­ti­gen nicht anerkannt.

Hin­sicht­lich des Haus­halts am Ort der Beschäf­ti­gung werden Kosten i.Z.m. einer zweck­ent­spre­chen­den Wohnung (Miete bzw. AfA, Betriebs­kos­ten, Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen, Ver­trags­ge­büh­ren etc.) und Ein­rich­tung aner­kannt. Da die Grenz­zie­hung im Ein­zel­nen schwie­rig ist (TV und Ste­reo­an­la­ge gelten z.B. nicht als not­wen­dig), geht die Ver­wal­tungs­pra­xis davon aus, dass die durch­schnitt­li­chen Kosten einer Hotel­un­ter­kunft (maximal € 2.200 monat­lich) nicht über­schrit­ten werden dürfen. Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung i.Z.m. der Unter­brin­gung entfällt zur Gänze, wenn die Kosten beider Haus­hal­te nicht tat­säch­lich vom Steu­er­pflich­ti­gen getragen werden — dies ist z.B. bei kos­ten­lo­ser Unter­brin­gung am Ort der Beschäf­ti­gung denkbar oder wenn die Familie am Fami­li­en­wohn­sitz bei den Schwie­ger­el­tern lebt.

Bild: © John Hurst — Fotolia