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Wann führt ein nega­ti­ver Saldo am Ver­rech­nungs­kon­to zu einer ver­deck­ten Gewinnausschüttung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2008 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gesell­schaf­ter ent­nah­me­be­dingt Ver­rech­nungs­ver­bind­lich­kei­ten gegen­über ihrer GmbH auf­wei­sen. Dies ist jedoch nicht nur aus gesell­schafts­recht­li­chen Gründen (Stich­wort „ver­deck­te Ein­la­gen­rück­ge­währ“), sondern auch aus steu­er­li­chen Gründen nicht unpro­ble­ma­tisch. Wie in der letzten Ausgabe erwähnt (Klienten-Info April 2008, „Verträge zwischen Ange­hö­ri­gen — Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung“), gelten hierfür die steu­er­li­chen Grund­sät­ze für die Aner­ken­nung von Geschäf­ten zwischen ange­hö­ri­gen Personen (Schrift­lich­keit, ein­deu­ti­ger Inhalt, Fremd­üb­lich­keit). Ein dau­er­haft nega­ti­ver Saldo am Ver­rech­nungs­kon­to kann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (steu­er­li­che Nicht­an­er­ken­nung der Kre­dit­ge­wäh­rung und Anfall von 25% bzw. bei Über­nah­me der KESt durch die Gesell­schaft sogar 33,33%KESt) führen, wenn eine Rück­zah­lung von vor­ne­her­ein nicht gewollt ist oder aufgrund der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Gesell­schaf­ters objektiv nicht mit einer Rück­zah­lung gerech­net werden kann. Das Fehlen von Ein­brin­gungs­maß­nah­men kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass eine Rück­zah­lung nicht gewollt ist.

Ver­zich­tet ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auf sein Gehalt und entnimmt er gleich­zei­tig Beträge für seinen Lebens­un­ter­halt, ohne den Rück­zah­lungs­ter­min, die Fäl­lig­keit der Zinsen und den Kre­dit­rah­men klar fest­zu­le­gen, sind die Ent­nah­men eben­falls als ver­deck­te Aus­schüt­tun­gen anzu­se­hen. Ent­schei­dend ist dabei das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se. Fehlt eine ange­mes­se­ne (fremd­üb­li­che) Ver­zin­sung, führt dies auch zu einer Ein­stu­fung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Erfolgt die Ver­zin­sung erst in dem auf den Bilanz­stich­tag fol­gen­den Jahr, so ist nur dann keine ver­deck­te Aus­schüt­tung darin zu erkennen, wenn die Nach­träg­lich­keit der Ver­zin­sung aus­drück­lich (und nach­weis­lich) ver­ein­bart wurde. Für den Fall von Ent­nah­men durch den Gesell­schaf­ter ist daher Sorge zu tragen, dass schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen über den Kre­dit­rah­men, die Rück­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und die Ver­zin­sung getrof­fen werden. Für die Ver­zin­sung sollte derzeit zumin­dest ein Zinssatz von 5 bis 6% pa fixiert werden. Selbst­ver­ständ­lich ist auch eine variable Ver­zin­sung (z.B. Euribor zuzüg­lich 50 Basis­punk­te) möglich. Kei­nes­falls sollte die ver­ein­bar­te Ver­zin­sung die eigenen Finan­zie­rungs­kos­ten der Gesell­schaft unter­schrei­ten.

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