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Ände­run­gen im ita­lie­ni­schen Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2008 

Die ab 1.1.2008 in Italien in Kraft getre­te­ne Steu­er­re­form beinhal­tet als pla­ka­ti­ve Ände­run­gen die Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes, die Begüns­ti­gung the­sau­ri­er­ter Gewinne von Ein­zel­un­ter­neh­mern und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sowie eine Anglei­chung der mit Aus­schüt­tun­gen zusam­men­hän­gen­den Steu­er­be­las­tung zwischen aus­län­di­schen und inlän­di­schen Kör­per­schaf­ten als Emp­fän­ger. Die Gegen­fi­nan­zie­rung der Steu­er­re­form beruht auf Ein­schrän­kun­gen bei Abschrei­bun­gen sowie bei dem Abzug von Zins­auf­wen­dun­gen (Zins­schran­ke). Die nach­fol­gen­den Punkte sollen Aus­wir­kun­gen auf die Attrak­ti­vi­tät Italiens als Unter­neh­mens­stand­ort sowie Kon­se­quen­zen für Betei­li­gun­gen an ita­lie­ni­schen Unter­neh­men darstellen.

  • Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­ta­rifs von 33% auf 27,5%
    Da ebenso die regio­na­le Wert­schöp­fung­steu­er (IRAP) von 4,25% auf 3,9% gesenkt wird, beläuft sich die Gesamt­steu­er­be­las­tung für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf ca. 31,4% (es ist zu beachten, dass IRAP und KSt leicht unter­schied­li­che Bemes­sungs­grund­la­gen haben). Hin­sicht­lich der tarifä­ren Belas­tung ist Öster­reich mit einem KSt-Satz von 25% auch nach der Absen­kung vor­teil­haf­ter.
  • Begüns­ti­gung the­sau­ri­er­ter Gewinne für Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten
    Der öster­rei­chi­schen begüns­tig­ten Besteue­rung für nicht ent­nom­me­ne Gewinne (§ 11a EStG) ver­gleich­bar wird bei Anwen­dung des Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleichs der nicht­ent­nom­me­ne Gewinn dem (ermä­ßig­ten) Kör­per­schaft­steu­er­satz von 27,5% anstelle der pro­gres­si­ven Steu­er­be­las­tung unter­wor­fen — vor­teil­haft erscheint dies bei einem Gewinn von über 28.000 € (Besteue­rung mit 27,5% anstelle von 38%). Eine Nach­ver­steue­rung in Fol­ge­jah­ren tritt ein, sofern die Ent­nah­men die Summe aus Einlagen und lau­fen­dem Gewinn über­stei­gen. Maß­ge­bend ist dann die normale pro­gres­si­ve Besteue­rung unter Beach­tung der bereits ent­rich­te­ten KSt. In der Opti­ons­mög­lich­keit für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zur Anwen­dung des linearen Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes ist jeden­falls ein Schritt zu größerer Rechts­form­neu­tra­li­tät der Besteue­rung zu erkennen. Ver­gli­chen mit der öster­rei­chi­schen Regelung erscheint das Fehlen einer betrags­mä­ßi­gen Ober­gren­ze (100.000 € beim § 11a EStG) vor­teil­haft — aller­dings ist der Nach­ver­steue­rungs­zeit­raum ebenso wenig begrenzt.
  • Gleich­stel­lung von aus­län­di­schen und inlän­di­schen Divi­den­den­emp­fän­gern (Kör­per­schaf­ten)
    Aus­schüt­tun­gen von Divi­den­den in Italien ansäs­si­ger Kör­per­schaf­ten an aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten werden grund­sätz­lich einer Quel­len­steu­er unter­wor­fen, welche nunmehr der Steu­er­be­las­tung inlän­di­scher Divi­den­den­emp­fän­ger gleich­kommt. Zu berück­sich­ti­gen ist, dass aller­dings bei Erfül­lung der Kri­te­ri­en der Mutter-Tochter-Richt­li­nie gar keine Quel­len­steu­er anfällt. Dies ist der Fall, wenn eine öster­rei­chi­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft seit zumin­dest 12 Monaten unmit­tel­bar zu min­des­tens 15% an einer ita­lie­ni­schen (Tochter)Kapitalgesellschaft betei­ligt ist. Kör­per­schaf­ten in Staaten, welche diese Kri­te­ri­en nicht erfüllen oder aber auf der „weißen Liste“ stehen, trifft eine Quel­len­steu­er in Höhe von 1,375%, wodurch eine Anglei­chung zu Aus­schüt­tun­gen zwischen ita­lie­ni­schen Kör­per­schaf­ten eintritt, da hierbei eine 95%ige Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­ung anfällt (27,5% x 5% = 1,375%). Die „weiße Liste“ umfasst Länder, die ein Italien ver­gleich­ba­res Steu­er­ni­veau auf­wei­sen und mit denen ein adäqua­ter und trans­pa­ren­ter Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwischen den Finanz­be­hör­den besteht.
  • Ein­schrän­kun­gen bei Abschrei­bun­gen
    Die auf Sach­an­la­gen bisher anwend­ba­ren beschleu­nig­ten bzw. vor­ge­zo­ge­nen Abschrei­bun­gen sind ab 1.1.2008 nicht mehr möglich. Die beschleu­nig­te Abschrei­bung führte bei Nachweis einer tat­säch­lich inten­si­ve­ren Nutzung zu einer schnel­le­ren steu­er­li­chen Wirkung während die vor­ge­zo­ge­ne Abschrei­bung i.S. eines Inves­ti­ti­ons­an­rei­zes einen zusätz­li­chen Abschrei­bungs­be­trag und damit posi­ti­ven steu­er­li­chen Effekt ermöglichte.

Bild: © Boggy — Fotolia