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Steu­er­li­che Aner­ken­nung von Bewir­tungs­kos­ten von Trau­er­gäs­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2008 

Die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en sehen vor, dass die Kosten eines würdigen Begräb­nis­ses sowie eines ein­fa­chen Grabmals als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können, sofern kein aus­rei­chen­der Nachlass (maß­ge­bend sind die um ent­rich­te­te Gerichts­ge­büh­ren gekürz­ten Nach­lass­ak­ti­va) zur Deckung der Kosten vor­han­den ist. Die Auf­wen­dun­gen für Begräb­nis und Grabmal dürfen jeweils 4.000 € nicht über­stei­gen. Kosten für die Bewir­tung von Trau­er­gäs­ten waren bisher nicht absetzbar.

Der UFS (RV/2469‑W/07 vom 22.11.2007) hat jedoch nunmehr ent­schie­den, dass auch Auf­wen­dun­gen für einen ein­fa­chen „Lei­chen­schmaus“ zu den Kosten eines würdigen Begräb­nis­ses zählen und insoweit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind, sofern sie nicht im Nachlass Deckung finden. Das Toten­mahl muss nach Orts­ge­brauch, Stand und Vermögen des Ver­stor­be­nen ange­mes­sen sein. Wei­ter­hin steu­er­lich unbe­acht­lich sind aller­dings die Kosten für Trau­er­klei­dung sowie für Grab­pfle­ge.

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