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Wenn die Finanz durch Liech­ten­stein durchschaut


Juni 2008 

Die liech­ten­stei­ni­sche (Familien)Stiftung ist in letzter Zeit ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit dem Auf­tau­chen bri­san­ten Daten­ma­te­ri­als in die Schlag­zei­len und in das Augen­merk ver­schie­de­ner euro­päi­scher Finanz­be­hör­den geraten. Die grund­sätz­li­che Bedeu­tung der liech­ten­stei­ni­schen Stiftung für Öster­reich ist nicht zu unter­schät­zen, da ca. zwischen 3.000 und 6.000 insoweit Öster­reich­be­zug haben, als Stifter oder Begüns­tig­ter Öster­rei­cher sind bzw. in Öster­reich bele­ge­nes Vermögen invol­viert ist. 

In Öster­reich können Stif­tun­gen bei der Zufüh­rung von Vermögen in die Stiftung (Ein­gangs­be­steue­rung), im Rahmen der lau­fen­den Ein­künf­te­er­zie­lung sowie bei der Zuwen­dung von Vermögen an die Begüns­tig­ten (Aus­gangs­be­steue­rung) besteu­ert werden. Ob diese Grund­sät­ze auf die liech­ten­stei­ni­sche Fami­li­en­stif­tung anzu­wen­den sind, hängt zum Einen davon ab, ob die Existenz der Stiftung und damit zusam­men­hän­gen­de Ver­mö­gen­s­trans­ak­tio­nen dem hei­mi­schen Fiskus über­haupt bekannt sind und zum Anderen davon, wie dieses liech­ten­stei­ni­sche eigen­tü­mer­lo­se Vermögen ein­zu­ord­nen ist. 

Die Finan­zer­wal­tung hat in einer Infor­ma­ti­on Ende April 2008 erklärt, dass bei ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Stif­tun­gen in Liech­ten­stein die Ver­mu­tung besteht, dass die Zurech­nung des Ver­mö­gens wei­ter­hin zum Stifter erfolgt. Diese soge­nann­te trans­pa­ren­te Stiftung ist anzu­neh­men, wenn bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se ein starker tat­säch­li­cher Einfluss des Stifters gelebt wird — den Geschäfts­be­trieb der Stiftung betref­fend zeigt sich dies bei­spiels­wei­se, sofern ein unge­hin­der­ter Zugriff des Stifters auf das Vermögen und die Ein­künf­te möglich ist. Hinweise auf Trans­pa­renz bzw. Intrans­pa­renz finden sich auch in dem zwischen Stifter und Stif­tungs­rat bestehen­den Man­dats­ver­trag. „Harte“ Man­dats­ver­trä­ge lassen keinen Spiel­raum für selb­stän­di­ges Handeln des Stif­tungs­ra­tes offen und führen demnach zu Trans­pa­renz. „Weiche“ Man­dats­ver­trä­ge rechnen hingegen das Vermögen und die Ein­künf­te der Stiftung zu, wenn der Stif­tungs­rat zum selb­stän­di­gen Handeln befugt ist — bei­spiels­wei­se wenn durch das Handeln des Stif­tungs­rats die Inter­es­sen des Stifters gewahrt werden, Instruk­tio­nen des Stifters aber nicht zeit­ge­recht ein­ge­holt werden könnten. 

Aus­ge­hend von den drei mög­li­chen steu­er­li­chen Anknüp­fungs­punk­ten Öster­reichs (Eingangs‑, Aus­gangs­be­steue­rung, laufende Besteue­rung) sind Ver­mö­gen­s­trans­fers an die Stiftung bzw. aus der Stiftung heraus steu­er­lich regel­mä­ßig unbe­acht­lich. Da der Stifter oftmals gleich­zei­tig der Begüns­tig­te ist, kann eine Zuwen­dung von dem Stifter an die Stiftung bzw. umge­kehrt keine Besteue­rung auslösen, da das gleiche Steu­er­sub­jekt gegeben ist. Es liegt entweder eine unbe­acht­li­che Schen­kung an sich selbst oder eine schen­kungs­steu­er­lich irrele­van­te ver­deck­te Treu­hand­schaft vor. Durch den mit der Trans­pa­renz ver­bun­de­nen Durch­griff auf den Stifter erlangt Öster­reich aller­dings das Besteue­rungs­recht am Steu­er­sub­strat der Stiftung, wodurch die lau­fen­den Ein­künf­te (groß­teils Kapi­tal­erträ­ge) bei dem Stifter der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht unter­lie­gen. Die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge kann Schwie­rig­kei­ten bereiten, da liech­ten­stei­ni­sche Stif­tun­gen häufig in „schwarze Invest­ment­fonds“ (Erträge werden weder durch einen steu­er­li­chen Ver­tre­ter noch durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst nach­ge­wie­sen) ver­an­la­gen und die für die Steu­er­be­rech­nung erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht ver­füg­bar sind. Dies kann vor allem bei Selbst­an­zei­gen im Zusam­men­hang mit der Offen­le­gung hin­ter­zo­ge­ner Beträge zu Pro­ble­men führen. 

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