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Kör­per­schaft­steu­er: Neues bei Divi­den­den aus aus­län­di­schen Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen (kleiner 10%)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2008 

Erträge aus Betei­li­gun­gen an aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind gemäß § 10 Abs. 2 KStG dann kör­per­schaft­steu­er­frei, wenn die Betei­li­gung zumin­dest 10% beträgt und min­des­tens ein Jahr bestan­den hat (inter­na­tio­na­les Schach­tel­pri­vi­leg). Der VwGH hat nun in seinem Erkennt­nis vom 17.4.2008 (2008/15/0064) fest­ge­stellt, dass die Nicht­an­wend­bar­keit des inter­na­tio­na­len Schach­tel­pri­vi­legs bei Betei­li­gun­gen unter 10% an EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten eine unzu­läs­si­ge Beschrän­kung des freien Kapi­tal­ver­kehrs dar­stellt und somit gemein­schafts­rechts­wid­rig ist. Ob dies auch für Divi­den­den aus Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen aus Dritt­staa­ten gilt, hat der VwGH offen gelassen.

Zur Her­stel­lung eines gemein­schafts­rechts­kon­for­men Zustands reicht es aber laut VwGH aus, wenn bei der Ver­drän­gung von natio­na­lem Recht durch Gemein­schafts­recht die Anrech­nung der aus­län­di­schen Steuern (maximal bis zum Betrag der öster­rei­chi­schen Steuer) erfolgt. Auf diese Weise wird eine Gleich­be­hand­lung mit einer Inlands­ver­an­la­gung her­ge­stellt. Inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gun­gen (d.h. von zumin­dest 10%) bleiben somit aufgrund der Befrei­ung in Öster­reich wei­ter­hin besser gestellt, wenn das Steu­er­ni­veau im Ausland unter dem in Öster­reich liegt. Diese Bes­ser­stel­lung ist damit zu recht­fer­ti­gen, dass im Ausland ein aktives wirt­schaft­li­ches Enga­ge­ment vorliegt, welches wiederum ein höheres Betei­li­gungs­aus­maß voraussetzt.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia