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Schen­kungs­mel­de­ge­setz 2008 (SchenkMG 2008) — Änderung der Stif­tungs­be­steue­rung sowie der Mel­de­pflicht von Schenkungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2008 

Ände­run­gen bei der Stiftungsbesteuerung 

Am 6.6.2008 wurde das SchenkMG 2008 vom Natio­nal­rat beschlos­sen. Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er werden daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben. Zuwen­dun­gen von und an Stif­tun­gen bleiben jedoch grunds ätzlich wei­ter­hin besteuert. 

  • Hal­bie­rung der Stif­tungs­ein­gangs­be­steue­rung
    Der Ein­gangs­steu­er­satz für Pri­vat­stif­tun­gen wird laut SchenkMG ab 1.8.2008 von 5% auf 2,5% gesenkt. Eine Befrei­ung von der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er ist u.a. für Zuwen­dun­gen unter Lebenden von beweg­li­chen Sachen und Geld­for­de­run­gen an gemein­nüt­zi­ge Stif­tun­gen sowie für Zuwen­dun­gen von Todes wegen von end­be­steu­er­tem Kapi­tal­ver­mö­gen und von Betei­li­gun­gen von weniger als 1% an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten vor­ge­se­hen.
  • Entfall der Zuwen­dungs­be­steue­rung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen
    Für Zuwen­dun­gen von Pri­vat­stif­tun­gen an Begüns­tig­te fielen bislang generell 25% Kapi­tal­ertrag­steu­er an. Wie in der Ausgabe im April 2008 (Klienten-Info vom April 2008, „Reaktion auf den Wegfall des Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­set­zes — Schen­kungs­mel­de­ge­setz (Begut­ach­tungs­ent­wurf)“) berich­tet, sind künftig Sub­stanz­aus­zah­lun­gen im Gegen­satz zu Ertrags­aus­schüt­tun­gen dann steu­er­frei, wenn das zuge­wen­de­te Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Pri­vat­stif­tung ein­ge­bracht wurde. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit ist, dass die steu­er­li­chen Ein­gangs­wer­te für das ab 1.8.2008 ein­ge­brach­te Vermögen in einem Evi­denz­kon­to fest­ge­hal­ten werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine steu­er­freie Sub­stanz­aus­zah­lung nur insoweit möglich ist, als die Zuwen­dung die kumu­lier­ten Gewinne der Pri­vat­stif­tung sowie die stillen Reserven des zuge­wen­de­ten Ver­mö­gens über­steigt. Umge­kehrt bedeutet dies, dass Zuwen­dun­gen von einer Pri­vat­stif­tung steu­er­pflich­tig (KESt) sind, solange sie wertm äßig im vor­han­de­nen Bilanz­ge­winn, in Gewinn­rück­la­gen und in stillen Reserven Deckung finden.
  • Keine Erstat­tung der Schen­kungs­steu­er bei Widerruf
    Die Mög­lich­keit der Erstat­tung der ent­rich­te­ten Schen­kungs­steu­er im Falle eines Wider­rufs der Pri­vat­stif­tung wurde mit dem neuen Gesetz aus­ge­schlos­sen. Diese Bestim­mung gilt bereits für Wider­rufs­fäl­le ab Kund­ma­chung des SchenkMG 2008 und nicht erst ab 1.8.2008.

Ände­run­gen bei der Mel­de­pflicht von Schenkungen 

In der Ausgabe im April 2008 haben wir berich­tet, dass es laut Geset­zes­be­gut­ach­tungs­ent­wurf ab 1.8.2008 zu einer Anzei­ge­ver­pflich­tung von Schen­kun­gen kommen wird. Das Gesetz enthält nunmehr eine Änderung betref­fend die Wert­gren­zen. Keine Mel­de­pflicht besteht demnach für Schen­kun­gen zwischen Ange­hö­ri­gen, deren gemeiner Wert pro Kalen­der­jahr 50.000 € nicht über­steigt. Zwischen Nicht­an­ge­hö­ri­gen liegt die (Frei)Grenze unver­än­dert bei 15.000 € inner­halb von fünf Jahren.
Eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ist bei einem Verstoß gegen die Mel­de­pflicht inner­halb von einem Jahr ab Ende der Anzei­ge­pflicht möglich. Die Straf­bar­keit verjährt zehn Jahre nach Ende der Meldepflicht. 

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia