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Was bei Feri­al­jobs zu beachten ist

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2008 

Welcher Schüler oder Student nützt die Chance nicht, zumin­dest einmal im Sommer Berufs­er­fah­rung mit einer Zuver­dienst­mög­lich­keit zu kom­bi­nie­ren? Damit sich hieraus keine finan­zi­ell nach­tei­li­gen Über­ra­schun­gen ergeben, ist es wichtig über die Behand­lung eines Feri­al­jobs in Bezug auf Fami­li­en­bei­hil­fe, Sozi­al­ver­si­che­rung und Steu­er­recht Bescheid zu wissen.

Fami­li­en­bei­hil­fe

Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel ver­die­nen, ohne dass der Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalen­der­jah­res, das auf den 18. Geburts­tag folgt, kann der Anspruch jedoch gefähr­det sein, wenn das Jah­res­ein­kom­men mehr als 9.000 € beträgt. Bezugs­grö­ße ist dabei das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men nach Abzug von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen. End­be­steu­er­te Ein­künf­te (Zinsen, Divi­den­den) sind nicht einzubeziehen.

Sozi­al­ver­si­che­rung

Die meisten Feri­al­prak­ti­kan­ten werden sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich wie normale Arbeit­neh­mer behan­delt. Sofern das monat­li­che Brut­to­ge­halt mehr als 349,01 2008;€ beträgt, treten somit Pflicht­ver­si­che­rung und der Abzug von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ein.

Steu­er­recht

Beträgt das monat­li­che Brut­to­ge­halt weniger als 1.127 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen und bestehen­den Absetz­be­trä­gen zu keinem Lohn­steu­er­ab­zug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohn­steu­er an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanz­amt ein Antrag auf Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung gestellt werden. Durch die Auf­tei­lung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neu­durch­rech­nung der Lohn­steu­er ergibt sich dabei regel­mä­ßig eine Steu­er­gut­schrift. Eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung kann bis zu 5 Jahre rück­wir­kend geltend gemacht werden.
Wird der Feri­al­prak­ti­kant in Form eines Werk­ver­trags oder freien Dienst­ver­trags tätig, erfolgt kein Lohn­steu­er­ab­zug. Der Auf­trag­neh­mer hat in diesem Fall selbst für die Ver­steue­rung zu sorgen und ab einem Gesamt­jah­res­ein­kom­men von 10.000 € bzw. 10.900 € (wenn auch lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te darin ent­hal­ten sind) eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzugeben. 

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia