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Ände­run­gen durch den Kör­per­schaft­steu­er­richt­li­ni­en — War­tungs­er­lass 2007

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2008 

Durch den War­tungs­er­lass vom 18.6.2008 haben sich u.a. folgende Ände­run­gen bzw. Klar­stel­lun­gen zur Ver­wal­tungs­pra­xis ergeben:

Luxus­gü­ter als Betriebsvermögen

Die Anschaf­fung oder Her­stel­lung von Luxus­gü­tern, die nicht betrieb­lich ver­an­lasst ist, ist laut Judi­ka­tur nicht dem Betriebs­ver­mö­gen zuzu­rech­nen. Der VwGH hat diese Auf­fas­sung in den letzten Jahren durch weitere Erkennt­nis­se prä­zi­siert. Im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung einer Immo­bi­lie an einen Gesell­schaf­ter liegt dann außer­be­trieb­li­ches Vermögen vor, wenn die Lie­gen­schaft in ihrer Erschei­nung für die private Nutzung durch den Gesell­schaf­ter bestimmt ist, da sie beson­ders reprä­sen­ta­tiv oder speziell auf dessen Wohn­be­dürf­nis­se aus­ge­legt ist. Kann die Immo­bi­lie jedoch jeder­zeit im betrieb­li­chen Gesche­hen der Kapi­tal­ge­sell­schaft, etwa durch Ver­mie­tung, ein­ge­setzt werden, spricht nichts gegen eine Zuge­hö­rig­keit zum Betriebs­ver­mö­gen. Eine all­fäl­li­ge Dif­fe­renz zum fremd­üb­li­chen Mietzins führt in diesem Fall zu einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung.

For­de­rungs­ver­zicht von Gesellschaftern

Rz 684 der KStR stellt nunmehr klar, dass der gesell­schafts­recht­lich ver­an­lass­te Verzicht eines Gesell­schaf­ters auf eine For­de­rung gegen­über seiner Gesell­schaft hin­sicht­lich des wert­hal­ti­gen Teils der For­de­rung eine Einlage dar­stellt. Der nicht mehr wert­hal­ti­ge Teil der For­de­rung ist als For­de­rungs­aus­fall steu­er­wirk­sam.

Inter­na­tio­na­le Schachtelbeteiligungen

Eine inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung liegt u.a. dann vor, wenn Anteile entweder an einer aus­län­di­schen Gesell­schaft, die einer inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­gleich­bar ist, oder an einer anderen aus­län­di­schen Kör­per­schaft i.S.d. Anlage 2 zum EStG gehalten werden. Anteile an aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten stellen daher auch dann keine inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung dar, wenn die Gesell­schaft nach aus­län­di­schem Steu­er­recht der Kör­per­schaft­steu­er unter­liegt. Selbst die Tatsache, dass eine aus­län­di­sche Gesell­schaft, die einer inlän­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­gleich­bar ist, in der Anlage 2 zum EStG ange­führt ist, führt nicht dazu, dass Gewinn­aus­schüt­tun­gen als steu­er­be­frei­te Erträge aus inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen zu qua­li­fi­zie­ren sind.

Min­dest­kör­per­schaft­steu­er­pflicht für aus­län­di­sche Kapitalgesellschaften

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, die nach aus­län­di­schem Recht gegrün­det wurde, kann zwar einer öster­rei­chi­schen ver­gleich­bar sein, sie stellt aber for­mal­recht­lich keine Kapi­tal­ge­sell­schaft dar. Solche Gesell­schaf­ten mit aus­län­di­schem Sitz unter­lie­gen jedoch dennoch der öster­rei­chi­schen Min­dest­kör­per­schaft­steu­er­pflicht, wenn sie wegen einer inlän­di­schen Geschäfts­lei­tung unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann somit auch für aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten eine Pflicht zur Abfuhr der Min­dest­kör­per­schaft­steu­er bestehen. Die Min­dest­kör­per­schaft­steu­er beträgt pro Jahr 1.750 € bei einer GmbH bzw. 3.500 € bei einer AG.

Aus­län­di­sche Gruppenmitglieder

Aus­län­di­sche Grup­pen­mit­glie­der müssen den Grup­pen­an­trag nicht unter­fer­ti­gen. Sollte eine Unter­fer­ti­gung dennoch vor­lie­gen, ist dies rein infor­ma­tiv und wirkt sich nicht auf die Grup­pen­bil­dung aus.

Bei der Ver­lus­ter­mitt­lung von aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glie­dern kann ein For­schungs­frei­be­trag bei Kör­per­schaf­ten, die in einem EU-/EWR-Mit­glieds­staat ansässig sind, grund­sätz­lich berück­sich­tigt werden. For­schungs­prä­mi­en können von aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glie­dern jedoch nicht geltend gemacht werden, da selb­stän­di­ge aus­län­di­sche Rechts­per­sön­lich­kei­ten nicht dem öster­rei­chi­schen Steu­er­recht unterliegen.

Unter­neh­mens­grup­pen und Liebhaberei

Die Grund­sät­ze der Lieb­ha­be­rei sind laut Recht­spre­chung auch für den Bereich der Kör­per­schaft­steu­er zu beachten. Lieb­ha­be­rei­ver­lus­te sind daher für die Ermitt­lung des kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­mens unbe­acht­lich. Der Ver­lust­aus­gleich ist auch inner­halb einer Unter­neh­mens­grup­pe aus­ge­schlos­sen, wenn einzelne Betriebe oder Betä­ti­gun­gen von Grup­pen­mit­glie­dern oder Grup­pen­trä­gern als Lieb­ha­be­rei zu beur­tei­len sind.

Gewinn­ermitt­lung von Genos­sen­schaf­ten — Optionserklärung

Genos­sen­schaf­ten sind seit dem BBG 2007 nur mehr dann Kör­per­schaf­ten i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG, wenn sie nach § 189 UGB zur Rech­nungs­le­gung ver­pflich­tet sind. Genos­sen­schaf­ten können jedoch bei Wegfall der Rech­nungs­le­gungs­pflicht durch eine Opti­ons­er­klä­rung die Gewinn­ermitt­lung nach § 5 EStG bei­be­hal­ten. Die Option ist mittels Antrag in der Kör­per­schaft-steu­er­erklä­rung des Jahres des Wegfalls der Rech­nungs­le­gungs­pflicht aus­zu­üben. Die Option bindet die Genos­sen­schaft bis zu einem all­fäl­li­gen Widerruf in einer kom­men­den Körperschaftsteuererklärung.

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