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Kürzere Nut­zungs­dau­er bei ver­mie­te­ten Gebäuden — keine Bindung der Finanz an Sachverständigengutachten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2008 

Bei ver­mie­te­ten Gebäuden beträgt der AfA-Satz unab­hän­gig von der Nutzung durch den Mieter grund­sätz­lich 1,5% p.a. (= Nut­zungs­dau­er von rd. 67 Jahren) bzw. bei vor 1915 erbauten Gebäuden 2%. Ein höherer AfA-Satz ist — auch bei gebraucht ange­schaff­ten Gebäuden — nur dann möglich, wenn auf Grund des Bau­zu­stan­des eine durch ein Gut­ach­ten unter­mau­er­te kürzere Rest­nut­zungs­dau­er nach­ge­wie­sen werden kann. Die Finanz­ver­wal­tung ist aller­dings nicht an das Gut­ach­ten gebunden, sondern hat sich mit diesem im Rahmen der freien Beweis­wür­di­gung zu befassen. Sie ist dabei nach Auf­fas­sung des UFS (GZ RV/0602‑W/06 vom 2.7.2008) nicht ver­pflich­tet, ein Gegen­gut­ach­ten eines anderen Sach­ver­stän­di­gen ein­zu­ho­len. Da die Finanz­ver­wal­tung kürzeren Nut­zungs­dau­ern generell kritisch gegen­über­steht, sollte das Gut­ach­ten jeden­falls über­zeu­gend gestal­tet sein und speziell auf das gegen­ständ­li­che Objekt eingehen. All­ge­mei­ne Beschrei­bun­gen, nicht nach­voll­zieh­ba­re Behaup­tun­gen und nicht begrün­de­te Schluss­fol­ge­run­gen sind in der Regel nicht aus­rei­chend bzw sogar kon­tra­pro­duk­tiv. Die Praxis zeigt, dass bei der Tex­tie­rung des Gut­ach­tens Vorsicht geboten ist. Einzelne For­mu­lie­run­gen wie zB „normaler Bau- und Erhal­tungs­zu­stand“ werden von der Finanz mitunter auch isoliert als Begrün­dung für die Ange­mes­sen­heit der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Nut­zungs­dau­er herangezogen.

Bild: © Tatesh — Fotolia