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Steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen für Künstler


Oktober 2008 

Umsatz­steu­er

Ermä­ßig­ter Steuersatz

Das Umsatz­steu­er­ge­setz sieht in § 10 Abs. 2 Z 5 eine Steu­er­be­güns­ti­gung für Umsätze aus der Tätig­keit als Künstler vor. Für solche Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 10%.

Als Künstler gilt der­je­ni­ge, der aufgrund künst­le­ri­scher Begabung in einem aner­kann­ten Kunst­fach eigen­schöp­fe­risch tätig ist. Bei einer abge­schlos­se­nen künst­le­ri­schen Hoch­schul­bil­dung wird das Vor­lie­gen einer künst­le­ri­schen Begabung regel­mä­ßig anzu­neh­men sein. 

Steu­er­lich begüns­tigt sind nur Umsätze aus der Tätig­keit als Künstler. Umsätze aus nicht künst­le­ri­scher Tätig­keit (z.B. aus Vor­trä­gen) sowie aus Hilfs­ge­schäf­ten sind nicht begüns­tigt. Eine Tätig­keit ist dann als künst­le­risch anzu­se­hen, wenn sie nach Prin­zi­pi­en erfolgt, die für ein umfas­sen­des Kunst­fach cha­rak­te­ris­tisch sind. Keine künst­le­ri­sche Tätig­keit üben u.a. Artisten, Humo­ris­ten, Film­pro­du­zen­ten, Land­schafts­ar­chi­tek­ten und Möbel­de­si­gner aus. 

Basis­pau­scha­lie­rung

Sofern die Vor­jah­res­um­sät­ze nicht mehr als 220.000 € betrugen, können Künstler die Basis­pau­scha­lie­rung bei der Vor­steu­er in Anspruch nehmen. Die abzieh­ba­ren Vor­steu­er­be­trä­ge können dabei mit einem Durch­schnitts­satz von 1,8% der Umsätze (maximal 3.960 € p.a.) ange­setzt werden. Zusätz­lich können u.a. auch noch Vor­steu­er­be­trä­ge für Fremd­leis­tun­gen sowie für bestimm­te Inves­ti­tio­nen geltend gemacht werden. 

Bran­chen­pau­scha­lie­rung

Zusätz­lich gibt es noch eine eigene Bran­chen­pau­scha­lie­rung für Künstler, die anstelle der Basis­pau­scha­lie­rung ange­wen­det werden kann. Unter der Vor­aus­set­zung, dass keine Bücher geführt werden, kann als Vor­steu­er ein Betrag in Höhe von 1,44% der Umsätze (maximal 1.047 € p.a.) ange­setzt werden. Dieser Durch­schnitts­be­trag deckt u.a. Vor­steu­er­be­trä­ge für tech­ni­sche Hilfs­mit­tel, Kleidung, Kos­me­ti­ka, Tages­gel­der, Arbeits­zim­mer, Telefon und Fach­li­te­ra­tur ab. Da für die Bran­chen­pau­scha­lie­rung keine Umsatz­gren­ze exis­tiert, kann deren Inan­spruch­nah­me u.a. dann sinnvoll sein, wenn die Basis­pau­scha­lie­rung aufgrund zu hoher Vor­jah­res­um­sät­ze nicht ange­wen­det werden kann. Darüber hinaus hängt die Vor­teil­haf­tig­keit der Bran­chen­pauschlie­rung gegen­über der Basis­pau­scha­lie­rung davon ab, in welcher Höhe Vor­steu­er­be­trä­ge ange­fal­len sind, die zusätz­lich zur jewei­li­gen Pau­scha­lie­rung ange­setzt werden können.

Bin­dungs­fris­ten

Die Inan­spruch­nah­me der Basis- bzw. Bran­chen­pau­scha­lie­rung ist dem Finanz­amt bis zur Rechts­kraft des Beschei­des schrift­lich mit­zu­tei­len. Diese Erklä­rung bindet den Künstler für min­des­tens zwei Kalen­der­jah­re. Ein Wechsel von der Basis- zur Bran­chen­pau­scha­lie­rung oder umge­kehrt bindet den Künstler neu­er­lich für zwei Kalen­der­jah­re. Ent­schei­det sich der Abga­be­pflich­ti­ge, von der Basis- bzw. Bran­chen­pau­scha­lie­rung abzu­ge­hen und die Vor­steu­er­be­trä­ge nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zu ermit­teln, ist eine erneute Ermitt­lung des Vor­steu­er­ab­zu­ges nach Durch­schnitts­sät­zen frü­hes­tens nach Ablauf von fünf Kalen­der­jah­ren zulässig.

Ein­kom­men­steu­er

Basis­pau­scha­lie­rung

Die Betriebs­aus­ga­ben von Künst­lern können mit einem Durch­schnitts­satz ermit­telt werden. Vor­aus­set­zung ist, dass keine Bücher geführt werden und dass die Vor­jah­res­um­sät­ze nicht 220.000 € über­stie­gen haben. Der Durch­schnitts­satz beträgt 12% der Umsätze (maximal 26.400 € p.a.). Zusätz­lich können u.a. Ausgaben für Fremd­leis­tun­gen und Pflicht­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Wurde die Basis­pau­scha­lie­rung in Anspruch genommen und wird in weiterer Folge davon abge­gan­gen, so ist eine erneute Ermitt­lung der Betriebs­aus­ga­ben mittels Basis­pau­scha­lie­rung frü­hes­tens nach Ablauf von fünf Wirt­schafts­jah­ren zulässig.

Bran­chen­pau­scha­lie­rung

Auch für Zwecke der Ein­kom­men­steu­er ist eine Bran­chen­pau­scha­lie­rung für Künstler vor­ge­se­hen. Die Betriebs­aus­ga­ben können aufgrund dieser Regelung in Höhe von 12% der Umsätze (maximal 8.725 € p.a.) ange­setzt werden. Eine Umsatz­gren­ze besteht im Gegen­satz zur Basis­pau­scha­lie­rung nicht. Die Pau­scha­lie­rung umfasst jene Betriebs­aus­ga­ben, für die Vor­steu­er­be­trä­ge im Rahmen der Bran­chen­pau­scha­lie­rung mit einem Durch­schnitts­satz geltend gemacht werden können. Der Katalog der Betriebs­aus­ga­ben, die zusätz­lich abge­setzt werden können, ist weiter als bei der Basis­pau­scha­lie­rung und umfasst u.a. Ausgaben für Musik­in­stru­men­te, Material für Kunst­wer­ke, Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten sowie Fahrt- und Nächtigungskosten. 

Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­lie­rung

Sind Artisten, Schau­spie­ler oder Musiker nicht­selb­stän­dig tätig, können die Wer­bungs­kos­ten pauschal in Höhe von 5% der Bezüge (maximal 2.628 € p.a.) ange­setzt werden. 

Gewinn­rück­trag

Erzielt ein selb­stän­dig tätiger Künstler in einem Kalen­der­jahr positive Ein­künf­te, kann dieser Gewinn auf Antrag auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vor­an­ge­gan­ge­nen Jahre auf­ge­teilt werden. Eine solche Ver­tei­lung führt in der Regel zu einer Gewinn­glät­tung und somit zu Steu­er­vor­tei­len aufgrund eines Progressionsausgleichs.

Bild: © dusk — Fotolia