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Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kos­ten für Zweit­note­book und für Telefon

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Oktober 2008 

Ausgaben für Arbeits­mit­tel können von Dienst­neh­mern grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeits­mit­tel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine bestimm­te Tätig­keit unzwei­fel­haft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr ent­schie­den, dass ein Notebook zusätz­lich zu einem Stand­ge­rät beruf­lich erfor­der­lich sein kann, da dieses mobil ein­setz­bar ist (VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125). Die beruf­li­che Not­wen­dig­keit der Anschaf­fung eines zweiten Stand­ge­rä­tes hat der VwGH jedoch verneint (VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093). Die jähr­li­che Abschrei­bung des Note­books kann somit — regel­mä­ßig unter Abzug eines Pri­vat­an­tei­les — ein­künf­te­min­dernd ange­setzt werden. Laut Ansicht der Finanz­ver­wal­tung (LStR, Rz 339) hat der Pri­vat­an­teil bei Com­pu­tern min­des­tens 40% zu betragen. Eine nied­ri­ge­re private Nutzung ist im Ein­zel­fall nach­zu­wei­sen bzw. glaub­haft zu machen.

Darüber hinaus hat der VwGH ent­schie­den, dass beruf­lich ver­an­lass­te Tele­fon­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt werden können, wenn der Dienst­neh­mer das Ausmaß des beruf­li­chen Anteiles glaub­haft machen kann. Ein Ein­zel­ge­sprächs­nach­weis ist hierfür nicht erfor­der­lich.

Bild: © Boggy — Fotolia