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Ver­fas­sungs­ge­richts­hof bestä­tigt Steu­er­frei­heit von Trinkgeldern


November 2008 

Ganz aktuell hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VfGH) im Rahmen eines Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­rens die in § 3 Abs 1 Z 16a EStG gere­gel­te Steu­er­frei­heit von bestimm­ten Trink­gel­dern bestä­tigt. Das Gesetz­prü­fungs­ver­fah­ren wurde vom VfGH aus Anlass einer Beschwer­de eines Crou­piers ein­ge­lei­tet. Für Crou­piers gilt die Steu­er­frei­heit nicht, da diesen die eigen­stän­di­ge Annahme von Trink­geld verboten ist und somit eine Vor­aus­set­zung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG nicht erfüllt ist. Darin wurde ein mög­li­cher Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz gesehen. Der VfGH kam jedoch zum Ergebnis, dass Trink­gel­der, die (wie bei Crou­piers) unter Ein­schal­tung des Arbeit­ge­bers verteilt werden, stärker den Cha­rak­ter eines Lohn­be­stand­teils auf­wei­sen, und daher zuläs­si­ger­wei­se vom Gesetz­ge­ber der Steu­er­pflicht unter­wor­fen werden können.

Im übrigen bleiben daher Trink­gel­der wei­ter­hin unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei:

  • Ortsüblichkeit,
  • Gewäh­rung an einen Arbeit­neh­mer (nicht an den Unter­neh­mer!) anläss­lich der Arbeitsleistung,
  • Frei­wil­lig­keit (dh kein Rechtsanspruch),
  • kein Verbot der Annahme aufgrund gesetz­li­cher oder kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Bestimmungen.

Obwohl eine Befrei­ung von der Lohn­steu­er besteht ist zu beachten, dass Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sehr wohl zu ent­rich­ten sind. Hier werden von den Gebiets­kran­ken­kas­sen für die ein­zel­nen Berufs­grup­pen (ins­be­son­de­re Frisör, Hotel- und Gast­ge­wer­be, Taxi­fah­rer, Kos­me­ti­ker, Masseure) ent­spre­chen­de Pau­schal­be­trä­ge verlautbart.

Bild: © Zerbor — Fotolia