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Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Pri­vat­schu­len und Privatlehrer

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2008 

Die Umsätze von privaten Schulen und anderen all­ge­mein- oder berufs­bil­den­den Ein­rich­tun­gen sind steu­er­frei, wenn nach­ge­wie­sen werden kann, dass eine den öffent­li­chen Schulen ver­gleich­ba­re Tätig­keit ausgeübt wird. Diese Steu­er­be­frei­ung soll Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zwischen privaten und öffent­li­chen Schulen ver­mei­den. Der Begriff der öffent­li­chen Schule umfasst auch Hoch­schu­len und Uni­ver­si­tä­ten. Ebenso steu­er­frei sind die Umsätze von Pri­vat­leh­rern an privaten und öffent­li­chen Schulen sowie an den genann­ten Ein­rich­tun­gen. Da es sich um so genannte “unechte” Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen handelt, steht kein Vor­steu­er­ab­zug zu.

Private Schulen und ähnliche Einrichtungen

Vor­aus­set­zung für die Umsatz­steu­er­be­frei­ung der Pri­vat­schu­len und ähn­li­cher Ein­rich­tun­gen ist, dass Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten ver­mit­telt werden, die all­ge­mein- oder berufs­bil­den­der Art sind oder die der Berufs­aus­übung dienen. Weiters muss ein schul­ähn­li­cher Betrieb vor­lie­gen, der über orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­aus­set­zun­gen wie z.B. Schul­räu­me oder ein fest­ste­hen­des Bil­dungs­an­ge­bot verfügt. Schul­räu­me sind dann nicht erfor­der­lich, wenn der Unter­richt in gemein­schafts­be­zo­ge­ner Weise online erteilt wird. Die erfor­der­li­che Ver­gleich­bar­keit mit der Tätig­keit einer öffent­li­chen Schule ist laut Finanz­ver­wal­tung ins­be­son­de­re anhand des Umfangs und des Lehr­ziels des Lehr­stof­fes zu beurteilen.

Von der Umsatz­steu­er­be­frei­ung sind nur die Umsätze aus der Unter­richts­tä­tig­keit umfasst. Unter­richts­frem­de Umsätze wie z.B. Buffet- und Kan­ti­nen­um­sät­ze fallen nicht unter die Befrei­ungs­be­stim­mung. Die Steu­er­be­frei­ung ist laut Finanz­ver­wal­tung u.a. auf das Berufs­för­de­rungs­in­sti­tut (BFI), das Wirt­schafts­för­de­rungs­in­sti­tut der Wirt­schafts­kam­mer (WIFI) sowie auf Handels- und Matu­ra­schu­len anwend­bar. Für Computer- und Manage­ment­kur­se, Schi‑, Tanz- und Fahr­schu­len sowie für Ein­zel­un­ter­richt gilt die Steu­er­be­frei­ung nicht.

Pri­vat­leh­rer

Unter­neh­mer, die an öffent­li­chen Schulen oder umsatz­steu­er­be­frei­ten Pri­vat­schu­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen Unter­richt erteilen, sind unab­hän­gig von der Rechts­form eben­falls von der Umsatz­steu­er befreit. Der Begriff “Pri­vat­leh­rer” bezeich­net somit im Wesent­li­chen nicht ange­stell­tes Lehr­per­so­nal. Für private Nach­hil­fe­leh­rer gilt die Steu­er­be­frei­ung nicht. Diese haben ihre Umsätze, sofern sie von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht Gebrauch machen (können), grund­sätz­lich mit 20% zu ver­steu­ern. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist in diesem Fall aber zulässig.