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Sport­ler­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung — Steu­er­zu­ckerl für “unsere” Sportler

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2008 

Selb­stän­dig tätige Sportler, die in Öster­reich unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind, können ihre Ein­künf­te pauschal ermit­teln, wenn ihre Auf­trit­te im Rahmen von Sport­ver­an­stal­tun­gen im Ausland im Ver­hält­nis zu den Auf­trit­ten im Inland über­wie­gen.

Wer als Sportler gilt, bestimmt sich nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung. Ob die Tätig­keit haupt- oder neben­be­ruf­lich ausgeübt wird, ist nicht ent­schei­dend. Artisten, Schau­spie­ler und Trainer gelten jeden­falls nicht als Sportler, da die Erbrin­gung einer sport­li­chen Tätig­keit nicht den mate­ri­el­len Schwer­punkt ihrer Tätig­keit darstellt.

Ob die Auf­trit­te im Inland oder im Ausland über­wie­gen, wird anhand der Kalen­der­ta­ge ermit­telt, die der Sportler tat­säch­lich bei in- und aus­län­di­schen Sport­ver­an­stal­tun­gen ver­bringt. Trai­nings­zei­ten als Vor­be­rei­tung auf konkrete Wett­kämp­fe sind bei diesem Ver­gleich — im Gegen­satz zu Trai­nings­la­gern ohne Ver­bin­dung mit einer Sport­ver­an­stal­tung — zu berücksichtigen.

Die pau­scha­le Ein­künf­teer­mitt­lung betrifft alle Ein­künf­te aus der Tätig­keit als Sportler. Diese Ein­künf­te umfassen u.a. Start- und Preis­gel­der, Prämien, Zuflüsse aus Wer­be­ver­trä­gen bis zur Been­di­gung der aktiven Karriere und Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aufgrund von Sport­ver­let­zun­gen (aus­ge­nom­men Schmerzengeld).

Wird die Pau­scha­lie­rung in Anspruch genommen, ist in Öster­reich nur ein Drittel der Ein­künf­te zu ver­steu­ern. Die rest­li­chen zwei Drittel der Ein­künf­te, die in Kennzahl 440 der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben sind, sind hingegen nur für die Ermitt­lung des Steu­er­sat­zes relevant (Pro­gres­si­ons­vor­be­halt). Im Ausland ein­be­hal­te­ne Abzugs­steu­ern können in Öster­reich nicht ange­rech­net werden.

Die Inan­spruch­nah­me der Sport­ler­pau­scha­lie­rung schließt, wie wir in der Ausgabe im August 2008 berich­tet haben, die Gel­tend­ma­chung des Frei­be­trags für inves­tier­te Gewinne nicht aus. Ein Drittel der unter Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags ermit­tel­ten Ein­künf­te ist in diesem Fall in Öster­reich zu ver­steu­ern. Zwei Drittel des Frei­be­trags redu­zie­ren jenen Betrag, der pro­gres­si­ons­er­hö­hend zu berück­sich­ti­gen ist.

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