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High­lights aus dem Umsatz­steu­er­war­tungs­er­lass und dem USt-Protokoll

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Januar 2009 

Im Zuge der Über­ar­bei­tung der USt-Richt­li­ni­en hat die Finanz­ver­wal­tung einige Klar­stel­lun­gen und Inter­pre­ta­tio­nen vor­ge­nom­men. Unter anderem werden folgende Aspekte behandelt:

Werden von einem Unter­neh­mer Sach­prä­mi­en oder Waren­gut­schei­ne an Alt­kun­den für die Ver­mitt­lung von Neu­kun­den gegeben, so stellt dies einen tau­sch­ähn­li­chen Umsatz dar. Der Altkunde erhält eine Prämie für seine Ver­mitt­lungs­leis­tung. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Ein­kaufs­preis des Unter­neh­mers für die Sach­prä­mie — vom Unter­neh­mer getra­ge­ne Ver­sand­kos­ten sind auch in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen. Bei der Hingabe von Waren­gut­schei­nen kann der Ein­kaufs­preis des mit dem Gut­schein ein­ge­lös­ten Gegen­stan­des ange­setzt werden, wenn der Zusam­men­hang mit der Ver­mitt­lungs­leis­tung nach­weis­bar ist. Ande­ren­falls ist der Nennwert des Gut­schei­nes als Umsatz­steu­er­ba­sis heranzuziehen. 

Schwan­ger­schafts­un­ter­bre­chun­gen gelten dann als ärzt­li­che und somit (unecht) steu­er­freie Leistung, wenn ein the­ra­peu­ti­sches Ziel im Vor­der­grund steht. Die Beur­tei­lung obliegt dabei dem behan­deln­den Arzt. Dekla­riert dieser die Leistung als steu­er­freie Arzt­leis­tung, ist diese Ein­stu­fung für die Finanz­ver­wal­tung bindend.

Funk­ti­ons­ge­büh­ren sind grund­sätz­lich nicht steu­er­bar, wenn Funk­tio­nä­re als Organe einer Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts auf­tre­ten und inner­halb eines fest­ge­setz­ten Gebietes mit ent­spre­chen­der Macht und Ent­schei­dungs­be­fug­nis aus­ge­stat­tet sind. Tätig­kei­ten als Gut­ach­ter sind jedoch als unter­neh­me­risch ein­zu­stu­fen. So gelten Tier­ärz­te nicht als Funk­tio­nä­re, wenn sie Unter­su­chun­gen bzw. Pro­be­zie­hun­gen nach der Rin­der­leu­ko­se-Unter­su­chungs­VO, der Bangs­eu­chen-Unter­su­chungs­VO oder Unter­su­chun­gen nach den BVD-Ver­ord­nun­gen durch­füh­ren. Ihre Leis­tun­gen sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Pro­vi­sio­nen eines Spie­ler­ver­mitt­lers anläss­lich eines Trans­fers stellen eine in Öster­reich steu­er­pflich­ti­ge Ver­mitt­lungs­leis­tung dar, wenn der Verein seinen Sitz in Öster­reich hat. Dabei ist es egal, ob öster­rei­chi­sche oder aus­län­di­sche Sportler ver­mit­telt werden.

Die ent­gelt­li­che Ein­räu­mung von Fische­rei­rech­ten kann nicht als Ver­mie­tung von Grund­stü­cken gesehen werden und ist daher steuerpflichtig.

Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen an pau­scha­lier­te Land­wir­te für die Durch­füh­rung von seis­mi­schen Mes­sun­gen auf dem Grund­stück zählen nicht zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb und unter­lie­gen daher grund­sätz­lich dem 20%igen Nor­mal­steu­er­satz. Die Finanz­ver­wal­tung duldet aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch eine Behand­lung als echter Scha­den­er­satz, der nicht steu­er­bar ist.

Vor­führ­fahr­zeu­ge können von KfZ-Händlern unter Vornahme eines Vor­steu­er­ab­zu­ges erworben werden. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ist bei Vor­führ­wa­gen von einem Wei­ter­ver­kauf binnen sechs bis zwölf  Monaten (bei gängigen Modellen) aus­zu­ge­hen, bei Fahr­zeu­gen der Luxus­klas­se wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren akzep­tiert. Sollte binnen dieser Zeit kein Wei­ter­ver­kauf erfolgen, geht die Finanz­ver­wal­tung wider­leg­bar von einer anderen Nutzung (z.B. für Betriebs­fahr­ten oder als Dienst­au­to) aus und sieht darin einen Anlass für eine Vor­steu­er­kor­rek­tur (Rück­zah­lung der abge­zo­ge­nen Vorsteuer). 

Die Ver­mie­tung von Lie­gen­schaf­ten einer Immo­bi­li­en GmbH an deren Gesell­schaf­ter wird umsatz­steu­er­lich nicht aner­kannt (kein Vor­steu­er­ab­zug auf Errich­tungs­kos­ten), wenn nach dem Gesamt­bild eine miss­bräuch­li­che Kon­struk­ti­on anzu­neh­men ist. Kritisch wird ins­ge­samt gesehen, wenn kein fremd­üb­li­ches Miet­ver­hält­nis vorliegt, die Ver­mie­tungs­tä­tig­keit der GmbH nicht zu ihrer sons­ti­gen Tätig­keit passt oder ein beson­ders reprä­sen­ta­ti­ves Gebäude, das speziell auf die Wohn­be­dürf­nis­se des Gesell­schaf­ters abge­stimmt ist, vorliegt.

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