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Ände­run­gen bei Zoll­frei­gren­zen seit 1.12.2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2009 

Mit dem 2. Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2008 wurden die Zoll­be­frei­un­gen mit Wirkung 1.12.2008 bei der Einfuhr von Waren im per­sön­li­chen Gepäck sowie bei Sen­dun­gen mit geringem Wert (teil­wei­se) modifiziert.

Die all­ge­mei­ne Grenze für Waren, die zollfrei aus dem Dritt­land ein­ge­führt werden können und aus­schließ­lich für den per­sön­li­chen Gebrauch bestimmt sind, wurde von 175 € auf 430 € bei Flug­rei­sen bzw. auf 300 € bei allen anderen Reisen erhöht. Für Jugend­li­che unter 15 Jahren redu­ziert sich diese auf maximal 150 €. Spe­zi­el­le Bestim­mun­gen gelten wei­ter­hin für Tabak­wa­ren und alko­ho­li­sche Getränke (dafür nicht mehr für Parfums, Tee oder Kaffee). Bei Tabak­wa­ren dürfen unver­än­dert wei­ter­hin maximal 200 Stück Ziga­ret­ten oder 100 Stück Ziga­ril­los oder 50 Stück Zigarren oder 250 g Rauch­ta­bak ein­ge­führt werden. Für alko­ho­li­sche Getränke bestehen Grenzen für Spi­ri­tuo­sen (mehr als 22% Alko­hol­ge­halt — maximal 1 Liter), Destil­la­te (weniger als 22% Alko­hol­ge­halt – maximal 2 Liter), Wein (4 statt bisher 2 Liter) und Bier (16 Liter).

Die Zoll­frei­gren­ze für Waren­sen­dun­gen aus dem Dritt­land (Ausnahme: Alkohol, Tabak, Parfum) wurde von 22 € auf 150 € ange­ho­ben. Aller­dings bleiben nur Sen­dun­gen bis 22 € wirklich abga­ben­frei. Für Sen­dun­gen mit einem Wert zwischen 22 € und 150 € wird anstatt des Zolls nämlich Ein­fuhr­um­satz­steu­er erhoben.

Bild: © estima — Fotolia