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Neu­re­ge­lun­gen beim Leis­tungs­ort von Dienst­leis­tun­gen in der Umsatz­steu­er ab 2010


Mai 2009 

Das von der EU ver­ab­schie­de­te Mehr­wert­steu­er­pa­ket hat hin­sicht­lich des umsatz­steu­er­li­chen Ortes bei Dienst­leis­tun­gen einen grund­le­gen­den Wechsel zum Emp­fän­ger­ort­prin­zip mit sich gebracht. Die Rege­lun­gen, welche ab 1.1.2010 gelten sollen, umfassen sonstige Leis­tun­gen im Sinne des Umsatz­steu­er­rechts und werden in Öster­reich durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2009 umge­setzt. Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2009 ist zwar noch nicht beschlos­sen, hat aber am 21.4.2009 den Minis­ter­rat passiert und wurde der weiteren par­la­men­ta­ri­schen Behand­lung zuge­wie­sen. Durch diese Neu­re­ge­lung sollen gleiche Wett­be­werbs­be­din­gun­gen für Unter­neh­men geschaf­fen werden, die gemein­schafts­weit Dienst­leis­tun­gen erbringen.

Bis­he­ri­ge Regelung

Die Grund­re­gel für sonstige Leis­tun­gen besagte bisher, dass der Ort der sons­ti­gen Leistung dort begrün­det wird, wo der leis­ten­de Unter­neh­mer sein Unter­neh­men betreibt (Ursprungs­land­prin­zip). Somit waren Dienst­leis­tun­gen von öster­rei­chi­schen Unter­neh­men ins Ausland prin­zi­pi­ell in Öster­reich umsatz­steu­er­pflich­tig. Diese Grund­re­gel wurde durch zahl­rei­che Aus­nah­me­re­ge­lun­gen wie z.B. bei Grund­stü­cken, Tätig­keits­leis­tun­gen (Künstler, Wis­sen­schaf­ter, Sportler) und bei Kata­log­leis­tun­gen (Leistung von Rechts­an­wäl­ten, Wirt­schafts­treu­hän­dern, Sach­ver­stän­di­gen, Per­so­nal­ge­stel­lern, Werbe‑, Daten­ver­ar­bei­tungs- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen) durch­bro­chen. Gerade für diese Kata­log­leis­tun­gen war schon bisher der Ort des Emp­fän­gers maß­ge­bend, sofern der Leis­tungs­emp­fän­ger Unter­neh­mer war oder eine Pri­vat­per­son mit Wohnsitz außer­halb der EU. Durch das bis­he­ri­ge Ursprungs­land­prin­zip wurden Unter­neh­mer mit Nie­der­las­sun­gen in Ländern mit nied­ri­gen Mehr­wert­steu­er­sät­zen grund­sätz­lich begünstigt.

Neue Regelung ab 1.1.2010

Der Wechsel zum Emp­fän­ger­ort­prin­zip gilt nun ab dem 1.1.2010. Eine sonstige Leistung wird ab diesem Zeit­punkt – sofern das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2009 in vor­lie­gen­der Form beschlos­sen wird — im Business to Business Bereich (B2B) an dem Ort aus­ge­führt, von dem aus der Leis­tungs­emp­fän­ger sein Unter­neh­men betreibt. Das Emp­fän­ger­ort­prin­zip gilt auch bei nicht unter­neh­me­risch tätigen juris­ti­schen Personen mit einer UID-Nummer (z.B. bei einer Gemeinde mit UID-Nummer). Der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer, der seine Dienst­leis­tung im Ausland durch­führt, ver­rech­net demnach keine öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er mehr. Sofern sonstige Leis­tun­gen an Nicht-Unter­neh­mer erbracht werden – also im Business to Consumer Bereich (B2C) — kommt es zu keiner Änderung, d.h. das die Leistung auch wei­ter­hin an dem Ort erbracht wird, von dem aus der leis­ten­de Unter­neh­mer sein Unter­neh­men betreibt. Hieraus lässt sich schlie­ßen, dass dem Nachweis des Emp­fän­gers über die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ent­schei­den­de Bedeu­tung zukommt. Der aus­län­di­sche Unter­neh­mer muss also mittels UID-Nummer seine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit nach­wei­sen, damit der Umsatz­steu­er­satz seines Landes ange­wen­det wird.

Im umge­kehr­ten Fall heißt dies aber auch, dass der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer, der eine Dienst­leis­tung aus dem Ausland bezieht, der öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er unter­wor­fen ist. Dem umstrit­te­nen PKW-Cross-Border Leasing aus Deutsch­land ist somit end­gül­tig der Riegel vor­ge­scho­ben, da spä­tes­tens ab 2010 der Emp­fän­ger­ort Öster­reich ist und somit das Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot im Zusam­men­hang mit PKWs in Öster­reich greift.

Die Neu­re­ge­lung ver­ein­facht auf den ersten Blick die prin­zi­pi­el­le Regelung des Leis­tungs­orts bei sons­ti­gen Leis­tun­gen. Leider bestehen aber auch wei­ter­hin zahl­rei­che Aus­nah­men von der Grund­re­gel. Zum Teil werden die bisher bestehen­den Aus­nah­men, wie z.B. bei Grund­stü­cken, Tätig­keits­leis­tun­gen, Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen, etc. bei­be­hal­ten. Ande­rer­seits werden auch neue Leis­tungs­ort­re­geln ein­ge­führt, wie z.B. bei der Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln, bei der Abgabe von Speisen und Geträn­ken und bei Beförderungsleistungen.

Aus­wei­tung der „Zusam­men­fas­sen­den Meldung“

Neben Ände­run­gen ver­bun­den mit dem Leis­tungs­ort ist es auch zu einer Aus­wei­tung der „Zusam­men­fas­sen­den Meldung“ gekommen. Bisher war es not­wen­dig inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen in andere Mit­glied­staa­ten der EU in einer monat­li­chen „Zusam­men­fas­sen­den Meldung“ bekannt zu geben. Ab 1.1.2010 müssen nun auch Dienst­leis­tun­gen, für welche es zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger kommt, in die „Zusam­men­fas­sen­de Meldung“ auf­ge­nom­men werden. Zu diesem Zweck ist sowohl die eigene UID-Nummer, als auch jene der Leis­tungs­emp­fän­ger anzugeben.

Die dar­ge­stell­ten Ände­run­gen sollen die umsatz­steu­er­li­che Handhabe bei sons­ti­gen Leis­tun­gen inner­halb der EU wesent­lich erleich­tern und zudem für wett­be­werbs­freund­li­che­re Bedin­gun­gen inner­halb der EU sorgen. Aller­dings wird dieser Vorteil durch weitere Melde- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten ein­ge­schränkt. Eine recht­zei­ti­ge Vor­be­rei­tung der Unter­neh­men auf die erwei­ter­ten Mel­de­pflich­ten scheint unab­ding­bar, da in Zukunft eine Auf­zeich­nungs­pflicht für alle UID-Nummern der Kunden besteht.

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