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Neues aus der steu­er­li­chen Rechtsprechung


Mai 2009 

Aus der aktu­el­len steu­er­li­chen Judi­ka­tur gibt es einige inter­es­san­te Urteile, die nach­ste­hend kurz zusam­men­ge­fasst dar­ge­stellt werden.

  • Kein Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne bei Basis­pau­scha­lie­rung: Wie schon in der KI 08/08 berich­tet, hat sich abge­zeich­net, dass neben einer Basis­pau­scha­lie­rung kein Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne geltend gemacht werden kann. Dies hat nun leider auch der VwGH (4.3.2009, 2008/15/0333) bestä­tigt. Begrün­det wird dies damit, dass die neben dem Pau­schal­be­trag abzugs­fä­hi­gen Betriebs­aus­ga­ben in § 17 Abs. 1 dritter Satz EStG abschlie­ßend auf­ge­zählt sind und der Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne dort nicht ent­hal­ten ist. Wenn­gleich die Steu­er­re­form 2009 diese Benach­tei­li­gung nicht zur Gänze auf­ge­ho­ben hat, steht ab dem Jahr 2010 auch bei der Basis­pau­scha­lie­rung zumin­dest der Grund­frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne von 30.000 € zu. Dies bedeutet, dass ohne Nachweis von Inves­ti­tio­nen ein Betrag von 3.900 € (13% der Bemes­sungs­grund­la­ge) als fiktive Betriebs­aus­ga­be zusätz­lich zu den Pau­schal­aus­ga­ben ange­setzt werden kann.
  • § 25 Gebüh­ren­ge­setz auf­ge­ho­ben: Eine in der Praxis mitunter unan­ge­neh­me Bestim­mung im Gebüh­ren­ge­setz wurde vom VfGH (26.2.2009, G158/08) nun auf­ge­ho­ben. Bei Errich­tung mehrerer Urkunden über ein Rechts­ge­schäft (z.B. Miet­ver­trag) war mit wenigen Aus­nah­men jede Urkunde oder jede Gleich­schrift (Duplikat, Tri­pli­kat usw.) eben­falls gebüh­ren­pflich­tig, wenn nicht bis zum 15. Tag des auf den Kalen­der­mo­nat, in dem die Gebüh­ren­schuld ent­stan­den ist, zweit­fol­gen­den Monats eine Vorlage an das Finanz­amt erfolgt ist. Diese mehr­fa­che Gebüh­ren­pflicht bestand unab­hän­gig vom Ver­schul­den, somit auch bei Irrtum oder Unmög­lich­keit der recht­zei­ti­gen Vorlage. Der VfGH sah darin eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge und daher gleich­heits­wid­ri­ge Maßnahme und hob die Bestim­mung als ver­fas­sungs­wid­rig auf. Somit entfällt nunmehr die Vor­la­ge­pflicht von Duplikaten.
  • Keine Umsatz­steu­er­kor­rek­tur bei bloß zwei­fel­haf­ter Ein­bring­lich­keit: In jüngerer Zeit hatte sich der VwGH mehrmals (3.9.2008, 2003/13/0109 und 28.10.2008, 2006/15/0361) mit der Frage befasst, welche Vor­aus­set­zun­gen für eine Umsatz­steu­er­kor­rek­tur (Änderung der Bemes­sungs­grund­la­ge nach § 16 Abs. 3 UStG aufgrund von Unein­bring­lich­keit einer For­de­rung) vor­lie­gen müssen. Dabei wurde die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, dass bei Zwei­fel­haf­tig­keit der Ein­bring­lich­keit noch keine Kor­rek­tur vor­ge­nom­men werden kann. Die Bildung von Wert­be­rich­ti­gun­gen im Jah­res­ab­schluss berech­tigt daher noch nicht zu einer Ent­gelts­be­rich­ti­gung. Erst die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners oder die Min­de­rung des Entgelts auf Grund eines Gerichts­ur­teils oder Ver­glei­ches stellen echte Fälle von Unein­bring­lich­keit dar. Auch die Abwei­sung eines Kon­kurs­an­tra­ges mangels Masse und die Ein­lei­tung erfolg­lo­ser Exe­ku­ti­ons­ver­fah­ren bieten einen Nachweis für die Unein­bring­lich­keit einer Forderung.
  • Gesund­heits­leis­tun­gen in einem Hotel machen dieses noch nicht zur Kran­ken­an­stalt: Nicht wenige Hotels bieten mitt­ler­wei­le neben dem üblichen Kosmetik- und Well­ness­an­ge­bot auch Leis­tun­gen an, die der Vor­beu­gung, Bes­se­rung und Heilung von Krank­hei­ten dienen. Dies allein macht den Hotel­be­trieb aber nicht zu einer bewil­li­gungs­pflich­ti­gen Kran­ken­an­stalt. Im kon­kre­ten Fall (VwGH vom 16.12.2008, 2006/11/0093) stellte das Hotel einer Ärztin gegen Entgelt Räum­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung und übernahm auch die Rei­ni­gung, die Ter­min­ko­or­di­na­ti­on und die Abrech­nung. Der VwGH ging trotz eines gewissen Orga­ni­sa­ti­ons­gra­des dabei wei­ter­hin vom Vor­lie­gen einer ärzt­li­chen Ordi­na­ti­on und nicht von einer Kran­ken­an­stalt aus, da typische Elemente einer Kran­ken­an­stalt (Vor­lie­gen einer Anstalts­ord­nung für Pati­en­ten und Ärzte, Behand­lungs­ver­trag zwischen „Hotelier“ und Patient) fehlten. Steu­er­lich ist dies vor allem für die Umsatz­steu­er von Bedeu­tung. Ärzt­li­che Leis­tun­gen sind unecht umsatz­steu­er­be­freit (kein Vor­steu­er­ab­zug) während die Leis­tun­gen einer privaten Kran­ken­an­stalt dem 10%igen Umsatz­steu­er­satz (bei gleich­zei­ti­ger Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung) unterliegen.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia