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Beschleu­ni­gung der Effekte der Steu­er­re­form 2009 durch Stellen eines Herabsetzungsantrags


Mai 2009 

Selb­stän­di­ge pro­fi­tie­ren von der Steu­er­re­form an sich erst im Zuge der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2009 und somit in der Regel erst mit Ver­zö­ge­rung von mehr als einem Jahr. Eine Mög­lich­keit rascher in den Genuss der Tarif­sen­kung zu kommen, besteht darin, einen Her­ab­set­zungs­an­trag für die Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen 2009 zu stellen. Dabei ist das vor­aus­sicht­li­che Ein­kom­men für 2009 zu ermit­teln. In dieser Vor­schau­rech­nung können die bereits ab 2009 gel­ten­den neuen steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen (vor­zei­ti­ge Abschrei­bung von bestimm­ten Inves­ti­tio­nen, erwei­ter­te Spen­den­be­güns­ti­gun­gen, erhöhte Absetz­bar­keit des Kir­chen­bei­tra­ges sowie die fami­li­en­för­dern­den Maß­nah­men wie Kin­der­frei­be­trag und Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten) berück­sich­tigt werden. Doch nicht nur die neuen, sondern auch bestehen­de Steu­er­be­güns­ti­gun­gen wie etwa der Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne können in der Vor­schau­rech­nung ange­setzt werden. Seitens der Finanz­ver­wal­tung wird dann die neue und bei ähn­li­cher Ertrags­la­ge gerin­ge­re Steu­er­vor­aus­zah­lung 2009 aus dem vor­aus­sicht­li­chen Ein­kom­men 2009 und dem neuen Steu­er­ta­rif abgeleitet. 

Abschlie­ßen­der Tipp: Um eine Nach­zah­lung im Zuge der Ver­an­la­gung 2009 oder Anspruchs­zin­sen zu ver­mei­den, sollte die Vor­schau­rech­nung jeden­falls rea­lis­tisch gestal­tet sein. 

Bild: © Tatesh — Fotolia