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Kosten für Haus­halts­hil­fe als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2009 

Die Kosten für eine Haus­halts­hil­fe können nur aus­nahms­wei­se als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Dies setzt z.B. voraus, dass die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se nicht derart sind, dass die Beschäf­ti­gung einer Haus­halts­hil­fe als selbst­ver­ständ­lich erscheint. Die Abzugs­fä­hig­keit ist möglich, wenn eine allein­ste­hen­de Person wegen Krank­heit oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit eine ständige Betreu­ung benötigt — bei dem Bezug von Pfle­ge­geld ab der Stufe 1 ist auto­ma­tisch davon aus­zu­ge­hen. In einer Part­ner­schaft ist zu beachten, dass der Partner im Rahmen der (ehe­li­chen) Bei­stands­pflicht diese Tätig­kei­ten unter Umstän­den zu über­neh­men hat und die Kosten für eine Haus­halts­hil­fe dann keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len. Eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung liegt hingegen jeden­falls vor, wenn beide Partner Pfle­ge­geld beziehen oder wegen Krank­heit ständige Betreu­ung benötigen. 

Bild: © Anna Blau — BMF