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Sanie­rungs­ge­winn durch Schuld­nach­lass ist nicht von der Pau­scha­lie­rung bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ein­künf­ten umfasst

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

August 2009 

Die Ermitt­lung von land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ein­künf­ten kann – sofern keine Buch­füh­rungs­pflicht besteht (Umsätze größer als 400.000 € oder Ein­heits­wert größer als 150.000 €) oder frei­wil­lig Bücher geführt werden – durch Nutzung der in der LuF PauschVO 2006 ent­hal­te­nen Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­kei­ten erfolgen. Dabei handelt es sich entweder um eine Voll­pau­scha­lie­rung (Ein­heits­wert maximal 65.500 €) oder um eine Teil­pau­scha­lie­rung (pau­scha­le Ermitt­lung der Betriebs­aus­ga­ben als Pro­zent­satz der Betriebs­ein­nah­men). Die (Betriebsausgaben)Pauschalierung ist jedoch nur auf die regel­mä­ßig auf­tre­ten­den Geschäfts­fäl­le anzu­wen­den, ansons­ten sind die tat­säch­li­chen Ausgaben anzu­set­zen. Wie der UFS (UFS vom 20.5.2009, RV/3674‑W/08) jüngst im Falle eines Wein­bau­ers ent­schie­den hat, kann die Aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung nicht auf den Sanie­rungs­ge­winn in Folge eines außer­ge­richt­li­chen Schuld­nach­las­ses ange­wen­det werden. Begrün­det wird dies damit, dass ein Sanie­rungs­ge­winn keinen regel­mä­ßi­gen Geschäfts­fall dar­stellt. Dies bedeutet aber, dass der Sanie­rungs­ge­winn in voller Höhe als Betriebs­ein­nah­me zu erfassen ist und nur die damit unmit­tel­bar im Zusam­men­hang ste­hen­den Kosten (z.B. Rechts­ge­büh­ren, Bera­tungs­kos­ten) abge­setzt werden können. Ein Pau­schal­ab­zug von 70% des Sanie­rungs­ge­win­nes als Betriebs­aus­ga­be ist dabei nicht möglich. 

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