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Pri­vat­stif­tun­gen: OGH-Judikat zur Unzu­läs­sig­keit eines durch Begüns­tig­te domi­nier­ten Beirats

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2009 

Bei zahl­rei­chen Fami­li­en­pri­vat­stif­tun­gen ist es üblich, dass ein mehr­heit­lich mit Begüns­tig­ten besetz­ter Beirat über Kontroll- und Wei­sungs­rech­te verfügt und ähnlich wie ein Auf­sichts­rat agiert. Während es in der fir­men­buch­recht­li­chen Praxis bisher als legitim ange­se­hen wurde, dass ein der­ar­ti­ger Beirat den Stif­tungs­vor­stand bestel­len und bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grunds auch abbe­ru­fen darf, ist dies nun nach einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung des OGH (5.8.2009, 6Ob42/09h) sehr kritisch zu sehen. Zwar hat der OGH bestä­tigt, dass die Aus­stat­tung eines Beirats mit Kontroll- und (ein­ge­schränk­ten) Wei­sungs­rech­ten möglich ist, eine Bestel­lung und Abbe­ru­fung des Stif­tungs­vor­stands durch einen mehr­heit­lich von Begüns­tig­ten besetz­ten Beirat aller­dings selbst dann unzu­läs­sig ist, wenn die Abbe­ru­fung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Begrün­det wird dies damit, dass in diesem Fall dann ein auf­sichts­rats­ähn­li­cher Beirat vorliegt und die Bestim­mung des § 23 Abs. 2 PSG (Begüns­tig­te oder deren Ange­hö­ri­ge dürfen nicht die Mehrheit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der stellen) ansons­ten umgangen werden könnte. Die Aus­wir­kun­gen dieser Ent­schei­dung sollten nicht unter­schätzt werden, da gerade bei Fami­li­en­pri­vat­stif­tun­gen der Einfluss des Fami­li­en­bei­rats auf die Führung von Unter­neh­men, die von Stif­tun­gen gehalten werden, not­wen­dig ist und die Wahr­neh­mung des Ein­flus­ses nun künftig erschwert werden kann. Eine Beur­tei­lung der Aus­wir­kun­gen dieser über­ra­schen­den OGH-Ent­schei­dung auf die ein­zel­nen Stif­tun­gen und Stif­tungs­ur­kun­den ist im Ein­zel­fall zu prüfen. 

Bild: © Tatesh — Fotolia