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Neues DBA zwischen Öster­reich und der Türkei ab 1.1.2010

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2009 

In Folge werden wesent­li­che Punkte des ab Jah­res­be­ginn 2010 anwend­ba­ren DBA zwischen Öster­reich und der Türkei dar­ge­stellt. Trotz der rou­ti­ne­mä­ßi­gen Erneue­rung – das alte DBA stammte aus dem Jahr 1970 — bestehen durchaus noch Abwei­chun­gen vom OECD-Musterabkommen.

Senkung der Quel­len­steu­ern bei Divi­den­den und Zinsen

Divi­den­den und Zinsen als Pas­siv­e­in­künf­te stehen grund­sätz­lich dem Ansäs­sig­keits­staat zur Besteue­rung zu, wobei der Quel­len­staat ein­ge­schränkt besteu­ern darf. Bei Divi­den­den wurde die Quel­len­steu­er von 25% auf 5% — sofern eine Betei­li­gung von zumin­dest 25% an der aus­schüt­ten­den Gesell­schaft besteht — gesenkt. In allen anderen Fällen beträgt die Quel­len­steu­er auf Divi­den­den nunmehr 15% anstelle von früher 35%. Gegen­über dem alten DBA, in dem Zinsen im Quel­len­staat mit 15% besteu­ert werden konnten, liegt nun eine Drei­tei­lung vor. Sind es bei öster­rei­chi­schen Export­för­der­kre­di­ten 5%, beträgt der Anspruch des Quel­len­staats bei Zinsen von einer Bank 10% und in allen anderen Fällen 15%.

Branch Profits Tax

Die soge­nann­te Branch Profits Tax stellt Betriebs­stät­ten und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten im Quel­len­staat weit­ge­hend gleich, da nunmehr der Quel­len­staat (zusätz­lich) 5% vom Betriebs­stätt­en­er­geb­nis (Betriebs­stät­ten­ge­winn nach Steuern) besteu­ern darf und dies einer Quel­len­steu­er auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen einer Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft gleichkommt.

Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne und Spekulationsfrist

Das Besteue­rungs­recht – z.B. an den Gewinnen aus der Ver­äu­ße­rung von Betei­li­gun­gen – steht grund­sätz­lich dem Ansäs­sig­keits­staat zu, sofern das ver­äu­ßer­te Vermögen nicht einer Betriebs­stät­te zuzu­rech­nen ist oder etwa unbe­weg­li­ches Vermögen vorliegt. Das DBA weist aller­dings dem Quel­len­staat das Besteue­rungs­recht zu, sofern die Betei­li­gung inner­halb der „Spe­ku­la­ti­ons­frist“ von einem Jahr ver­äu­ßert wird.

183-Tage-Frist bei Ein­künf­ten aus unselb­stän­di­ger Tätigkeit

Ein­künf­te aus unselb­stän­di­ger Tätig­keit werden grund­sätz­lich im Tätig­keits­staat besteu­ert. Hält sich z.B. ein in Öster­reich ansäs­si­ger Arbeit­neh­mer nicht länger als 183 Tage in der Türkei auf und werden die Ver­gü­tun­gen nicht von einem tür­ki­schen Arbeit­ge­ber bzw. einer tür­ki­schen Betriebs­stät­te des öster­rei­chi­schen Arbeit­ge­bers getragen, so bleibt jedoch Öster­reich das Besteue­rungs­recht. Die 183 Tage sind dem neuen DBA ent­spre­chend nicht mehr auf das Kalen­der­jahr bezogen, sondern auf einen kalen­der­jahr­un­ab­hän­gi­gen 12-Monats­zeit­raum.

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