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Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2010 — Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2010 

Auf­merk­sa­me Steu­er­pflich­ti­ge nutzen den bevor­ste­hen­den Jah­res­wech­sel nochmals zu einem Check, ob durch gezielte Maß­nah­men noch Steuern für das Jahr 2010 gespart werden können. Dabei sollten ins­be­son­de­re folgende Aspekte bedacht werden:

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirt­schaft­lich wert­vol­len Erfin­dun­gen bzw. im Rahmen des weiter aus­ge­leg­ten For­schungs­be­griffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der For­schungs­auf­wen­dun­gen als fiktive Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden. I.Z.m. volks­wirt­schaft­lich wert­vol­len Erfin­dun­gen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener For­schung können auch für Auf­trags­for­schung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt werden. Alter­na­tiv zu den fiktiven Betriebs­aus­ga­ben besteht die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me einer For­schungs­prä­mie i.H.v. 8% (Steu­er­gut­schrift) – die Prämie kann z.B. in Ver­lust­si­tua­tio­nen vor­teil­haft sein und ist für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten immer besser.

Gewinn­frei­be­trag (GFB)

Als Nach­fol­ge­be­güns­ti­gung für den Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne gibt es seit 2010 den Gewinn­frei­be­trag. Dieser steht allen natür­li­chen Personen unab­hän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal EUR 100.000 pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht jedem Steu­er­pflich­ti­gen ohne Nachweis ein Grund­frei­be­trag von 13% (somit EUR 3.900 EUR) zu, für die Gel­tend­ma­chung eines höheren Frei­be­trags sind ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen erfor­der­lich. Begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen umfassen grund­sätz­lich abnutz­ba­re kör­per­li­che Anlagen bzw. bestimm­te Wert­pa­pie­re (ins­be­son­de­re Anleihen und Anlei­hen­fonds) und erfor­dern eine Nut­zungs­dau­er bzw. Behal­te­frist von 4 Jahren. Bei Inan­spruch­nah­me einer Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung steht nur der Grund­frei­be­trag zu.

Antrag auf Grup­pen­be­steue­rung stellen

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kann durch Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe die Mög­lich­keit geschaf­fen werden, Gewinne und Verluste (auch aus­län­di­sche) der ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ten aus­zu­glei­chen. Dies bietet mitunter erheb­li­che positive Steu­er­ef­fek­te. Vor­aus­set­zung ist die gefor­der­te finan­zi­el­le Ver­bin­dung (Kapi­tal­be­tei­li­gung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimm­rech­te) seit Beginn des Wirt­schafts­jah­res sowie ein ent­spre­chend beim Finanz­amt ein­ge­brach­ter Grup­pen­an­trag. Bei allen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die das Kalen­der­jahr als Wirt­schafts­jahr haben (d.h. Bilanz­stich­tag 31.12.) ist der Grup­pen­an­trag bis spä­tes­tens 31.12.10 ein­zu­brin­gen, damit er noch Wirkung für die Ver­an­la­gung 2010 ent­fal­tet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe (etwa weil eine neue Betei­li­gung am 1.1.2010 erworben wurde).

Vor­ge­zo­ge­ne Inves­ti­tio­nen (Halb­jah­res­ab­schrei­bung) bzw. Zeit­punkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E‑A-Rechnern

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30.6.10 getätigt werden, kann unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2010 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abge­setzt werden.

E‑A-Rechner können grund­sätz­lich durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­te Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑, Zins­kos­ten etc.) ist aller­dings ledig­lich eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung steu­er­lich abzugs­fä­hig! Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Soge­nann­te „stehen gelas­se­ne For­de­run­gen“, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, gelten aller­dings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Vor­zei­ti­ge Abschrei­bun­gen für Inves­ti­tio­nen in 2010

Bei Inves­ti­tio­nen in Anla­ge­gü­ter kann eine vor­zei­ti­ge Abschrei­bung von 30% der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten geltend gemacht werden. Diese schnel­le­re Abschrei­bung des Wirt­schafts­gu­tes ist vom Anschaf­fungs­zeit­punkt abhängig (nicht vom Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me) und beinhal­tet gege­be­nen­falls auch die Nor­mal­ab­schrei­bung für das ent­spre­chen­de Jahr. Die Begüns­ti­gung erstreckt sich auf abnutz­ba­re kör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, nicht aber z.B. auf Gebäu­de­inves­ti­tio­nen, PKW, GWG, gebrauch­te Wirt­schaft­gü­ter etc. Die vor­zei­ti­ge Abschrei­bung kann zusätz­lich zum Gewinn­frei­be­trag geltend gemacht werden.

GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter 30.000 €, Ein­künf­te unter 4.395,96 €) können eine GSVG-Befrei­ung für 2010 bis 31. Dezember 2010 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Mit 31.12.10 endet grund­sätz­lich die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 2003. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, welche für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behördliches/gerichtliches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht auf 22 Jahre. Kei­nes­falls sollten Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

Abzugs­fä­hig­keit von Spenden

Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen und der Erwach­se­nen­bil­dung dienende Lehr­ein­rich­tun­gen sowie an Uni­ver­si­tä­ten etc. können bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 10% des Gewinnes des vor­an­ge­gan­gen Wirt­schafts­jah­res als Betriebs­aus­ga­be abge­setzt werden. Zusätz­lich und betrags­mä­ßig unbe­grenzt können auch Geld- und Sach­spen­den, die mit der Hil­fe­stel­lung bei Kata­stro­phen­fäl­len zusam­men­hän­gen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mild­tä­ti­ge Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vor­jah­res­ge­winns (zusätz­lich) können als Betriebs­aus­ga­be das steu­er­li­che Ergebnis mindern. Wesent­lich ist, dass die Spenden emp­fan­gen­de Orga­ni­sa­ti­on bzw. der Spen­den­sam­mel­ver­ein in der BMF-Liste auf­scheint und dass die Spende im Jahr 2010 geleis­tet wurde und nach­ge­wie­sen werden kann. Eine doppelte Berück­sich­ti­gung einer bestimm­ten Spende als Betriebs­aus­ga­be und als Son­der­aus­ga­be (siehe dazu die Aus­füh­run­gen im Bereich „Für alle Steu­er­pflich­ti­gen“) ist nicht möglich.

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