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High­lights der Stif­tungs­richt­li­ni­en 2009

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2010 

Am 16.11.2009 hat das BMF Richt­li­ni­en zur 2008 erlas­se­nen Neu­re­ge­lung der Stif­tungs­be­steue­rung ver­öf­fent­licht. Die StiftR 2009 sind ab der Ver­an­la­gung 2009 anzu­wen­den und ent­hal­ten auch inter­es­san­te Aspekte im Zusam­men­hang mit aus­län­di­schen Stif­tun­gen mit Öster­reich­be­zug. Die Zurech­nung des Ver­mö­gens sowie der Ein­künf­te der Stiftung erfolgt grund­sätz­lich nach all­ge­mei­nem Steu­er­recht. Bei aus­län­di­schen Stif­tun­gen ist zu prüfen, ob die Ver­gleich­bar­keit mit einer Pri­vat­stif­tung gegeben ist („Typen­ver­gleich“). Ist dies der Fall, kommt das Tren­nungs­prin­zip zum Tragen, wodurch das Vermögen der Stiftung zuzu­rech­nen ist. Bei aus­län­di­schen ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Stif­tun­gen besteht oftmals seitens der Finanz­ver­wal­tung die Ver­mu­tung, dass das Vermögen unver­än­dert dem Stifter bzw. den Begüns­tig­ten und nicht der Stiftung selbst zuzu­rech­nen ist. Es ist daher eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Über­prü­fung erforderlich.

Den StiftR 2009 folgend sollen unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen auch an (intrans­pa­ren­te) aus­län­di­sche pri­vat­recht­li­che Stif­tun­gen bzw. ver­gleich­ba­re Ver­mö­gens­mas­sen unter das Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­setz fallen. Als Bei­spie­le werden in den Richt­li­ni­en intrans­pa­ren­te Anstal­ten nach liech­ten­stei­ni­schem Recht oder anglo-ame­ri­ka­ni­sche Trusts genannt. Der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­satz beträgt grund­sätz­lich 2,5%. Dieser Steu­er­satz kommt jedoch nur dann zur Anwen­dung, wenn die fol­gen­den drei Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • 1. Die Stiftung muss mit einer Pri­vat­stif­tung nach dem Pri­vat­stif­tungs­ge­setz ver­gleich­bar sein.
  • 2. Sämt­li­che Doku­men­te, welche die innere Orga­ni­sa­ti­on der Stiftung, die Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder die Ver­mö­gens­ver­wen­dung betref­fen, müssen spä­tes­tens im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er dem zustän­di­gen Finanz­amt offen gelegt werden. Zu den Doku­men­ten zählen ins­be­son­de­re die Stif­tungs­ur­kun­de und all­fäl­li­ge Stif­tungs­zu­satz­ur­kun­den. Die Stif­tungs­ein­gangs­steu­er ist am 15. des zweit­fol­gen­den Monats nach der Zuwen­dung fällig.
  • 3. Mit dem Ansäs­sig­keits­staat der Stiftung muss eine umfas­sen­de Amts- und Voll­stre­ckungs­hil­fe bestehen.

Ist eine der genann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, beträgt der Steu­er­satz 25%.

Ist der Stifter eine natür­li­che Person, ist die Zweit­wohn­sitz-Ver­ord­nung auch im Gel­tungs­be­reich des Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­set­zes anzu­wen­den. Zuwen­dun­gen an aus­län­di­sche Stif­tun­gen, die von Aus­län­dern mit einem Zweit­wohn­sitz in Öster­reich getätigt werden, unter­lie­gen daher nicht der öster­rei­chi­schen Stif­tungs­ein­gangs­steu­er, wenn die Befrei­ungs­kri­te­ri­en dieser Ver­ord­nung erfüllt sind.

Grund­stücks­über­tra­gun­gen, die unent­gelt­lich an pri­vat­recht­li­che Stif­tun­gen erfolgen, sind vom Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­setz umfasst und unter­lie­gen nicht der GrESt. Aller­dings erhöht sich dann der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­satz um 3,5%. Bei gemisch­ten Schen­kun­gen (und somit teil­wei­se unent­gelt­li­chen Zuwen­dun­gen) von Grund­stü­cken ist die mit­über­tra­ge­ne Schuld dem gemeinen Wert des Grund­stücks gegen­über zu stellen. Liegt der Betrag der mit­über­tra­ge­nen Schuld unter 50% des gemeinen Werts des Grund­stücks, gilt die Grund­stücks­über­tra­gung als unent­gelt­lich und fällt zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz.

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