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Umsatz­steu­er­li­che Auf­tei­lung von Menü­prei­sen eines Fast-Food Restaurants


Juli 2010 

Die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung einer Lie­fe­rung bzw. einer Leistung soll grund­sätz­lich für jeden (Einzel)Teil getrennt erfolgen. Die Praxis bringt es aller­dings mit sich, dass Leis­tun­gen mitunter wirt­schaft­lich eng ver­floch­ten sind und nicht ver­nünf­tig von­ein­an­der abge­grenzt werden können. Häufig muss dann nach­ge­wie­sen werden, dass eine Leistung die Haupt­leis­tung dar­stellt und die andere Leistung als unter­ge­ord­ne­te Neben­leis­tung das umsatz­steu­er­li­che Schick­sal der Haupt­leis­tung teilt. Der VwGH hatte sich in seiner Ent­schei­dung (2008/15/0075 vom 16.12.2009) mit einem ähnlich gela­ger­ten Problem zu befassen – nämlich mit der Auf­tei­lung des Gesamt­ent­gelts auf ver­schie­de­ne Leistungen.

Aus­gangs­punkt ist die gas­tro­no­misch erfolg­rei­che Kom­bi­na­ti­on von Speisen und Getränk zu einem Menü, wodurch der Gesamt­preis (Menü­preis) im Ver­gleich zu den Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen nied­ri­ger ausfällt. Da bei einem Fast-Food Restau­rant die Speisen sowohl für den Betrei­ber wie auch für den Kunden im Vor­der­grund stehen, ist es nicht ver­wun­der­lich, dass in einem Menü das Getränk gleich­sam als relativ günstige „Drauf­ga­be“ dazu­ge­ge­ben wird. Da umsatz­steu­er­lich Speisen dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 10%, Getränke aber dem Nor­mal­steu­er­satz (20%) zu unter­wer­fen sind, stellt sich für den VwGH die Frage, wie der Gesamt­preis für das Menü umsatz­steu­er­lich zu behan­deln ist.

Aus der EuGH-Recht­spre­chung folgend ergeben sich zwei Auf­tei­lungs­mög­lich­kei­ten – die Auf­tei­lung nach den tat­säch­li­chen Kosten und die Auf­tei­lung nach dem Markt­preis. Da der EuGH der Markt­preis­me­tho­de den Vorzug gibt und diese auch nicht kom­pli­zier­ter als die Auf­tei­lung ent­spre­chend der tat­säch­li­chen Kosten ist, ist das Pau­schal­ent­gelt (Menü­preis) umsatz­steu­er­lich im Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se auf­zu­tei­len. Der VwGH stützt sich auf diese EuGH-Recht­spre­chung. Für das Fast-Food Restau­rant ist demnach aus­ge­hend von dem Ein­zel­ver­kaufs­preis durch die soge­nann­te „lineare Kürzung“ (die Ver­güns­ti­gung wird auf die Men­übe­stand­tei­le ent­spre­chend der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se auf­ge­teilt) jener Men­übe­stand­teil (Getränk) zu ermit­teln, welcher dem Nor­mal­steu­er­satz unter­liegt und jener (Speisen), der dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz (10%) zu unter­wer­fen ist. 

Bild: © NAN — Fotolia