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Umsatz­steu­er­pflicht der Refun­die­rung von Ausbildungskosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2010 

Eine grund­le­gen­de Vor­aus­set­zung für die Beur­tei­lung ob eine Leistung umsatz­steu­er­bar ist oder nicht, betrifft das Vor­lie­gen eines Leis­tungs­aus­tauschs. Ein Leis­tungs­aus­tausch setzt eine innere Ver­knüp­fung von Leistung und Gegen­leis­tung bei zwei Betei­lig­ten voraus. Wenn dieser Leis­tungs­aus­tausch fehlt (z.B. bei echten Scha­den­er­satz­leis­tun­gen), sind diese nicht steu­er­bar und unter­lie­gen demnach nicht der Umsatzsteuer.

Der UFS hatte nun fol­gen­den Fall zu beur­tei­len (GZ RV/0807‑W/06, 7.12.2009): ein Dienst­neh­mer kündigte vor­zei­tig seinen Dienst­ver­trag. Beim Arbeit­ge­ber waren Aus­bil­dungs­kos­ten ange­fal­len, welche laut Kol­lek­tiv­ver­trag vom Dienst­neh­mer anteilig refun­diert werden mussten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese Refun­die­rung der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen ist.

Bezüg­lich der Frage des Leis­tungs­aus­tau­sches ent­schied der UFS, dass ein Leis­tungs­aus­tausch vorliege, da der Arbeit­neh­mer im Gegenzug für seine Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lung eine Leistung vom Arbeit­ge­ber erhalten hätte. Diese Leistung besteht in einer höheren Qua­li­fi­ka­ti­on, welche grund­sätz­lich auch bei einem anderen Arbeit­ge­ber ver­wen­det werden kann bzw. zumin­dest geeignet ist, die Arbeits­su­che zu erleich­tern. Ein echter, nicht steu­er­ba­rer Scha­den­er­satz kann also nicht ange­nom­men werden, selbst dann nicht, wenn das erwor­be­ne Wissen z.B. durch einen Bran­chen­wech­sel für den Arbeit­neh­mer nutzlos würde. Die Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen stellen somit umsatz­steu­er­ba­ren Leis­tungs­aus­tausch dar und unter­lie­gen daher der Umsatz­steu­er. Für den aus­ge­schie­de­nen Dienst­neh­mer erhöht sich also die Rück­zah­lung von Aus­bil­dungs­kos­ten um den Betrag der Umsatzsteuer. 

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