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Kein auto­ma­ti­scher Übergang der Mindest-KöSt auf die Gesellschafter

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2010 

Die Min­dest­kör­per­schaft­steu­er (Mindest-KöSt) beträgt pro Jahr bei der GmbH 1.750 € bzw. bei der AG 3.500 € und stellt im Regel­fall eine Vor­aus­zah­lung auf die Kör­per­schaft­steu­er­schuld der Gesell­schaft dar. Der UFS (GZ RV/3947‑W/08 vom 11.3.2010) hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäf­tig­ten, ob exis­tie­ren­de Min­dest­kör­per­schaft­steu­er­be­trä­ge nach Liqui­da­ti­on und Löschung einer GmbH mit den Ein­kom­men­steu­er­zahl­las­ten des Gesell­schaf­ters ver­rech­net werden können. Im Detail bestan­den bei der GmbH (offene) Mindest-KöSt-Beträge für mehrere Jahre von ins­ge­samt rund 12.000 €, welche der Gesell­schaf­ter mit seinen Ein­kom­men­steu­er­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus­glei­chen wollte.

Der UFS hat aus­ge­führt, dass eine gleich­sam auto­ma­ti­sche Ver­rech­nung von Mindest-KöSt und Ein­kom­men­steu­er­schuld nicht möglich ist, da die Sphä­ren­tren­nung zwischen Kapi­tal­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter zu beachten ist und auch eine solche Ver­rech­nung weder im Ein­kom­men­steu­er- noch im Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz vor­ge­se­hen ist. Für den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter ist diese Ent­schei­dung umso ärger­li­cher, da eine positive Ver­wer­tung der Min­dest­kör­per­schaft­steu­er­be­trä­ge möglich gewesen wäre.

Wird eine Kapi­tal­ge­sell­schaft nach Abwick­lung der Liqui­da­ti­on aus dem Fir­men­buch gelöscht, so gehen alle ihre steu­er­li­chen Rechte und Pflich­ten unter – davon ist auch das Recht auf den Ver­brauch noch nicht ver­rech­ne­ter Min­dest­kör­per­schaft­steu­er­be­trä­ge umfasst. Aller­dings hätte eine Ver­wer­tung der Vor­aus­zah­lun­gen durch eine ver­schmel­zen­de Umwand­lung erfolgen können, wodurch die Mindest-KöSt-Beträge auf den Haupt­ge­sell­schaf­ter (Betei­li­gungs­aus­maß 99%) als Gesamt­rechts­nach­fol­ger über­ge­hen. Dann wäre eine Ver­rech­nung mit den Ein­kom­men­steu­er­zahl­las­ten möglich gewesen. Im Rahmen dieser Umgrün­dung sind aller­dings all­fäl­li­ge Ein­tra­gungs­ge­büh­ren zu berücksichtigen. 

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