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Zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei Ordi­na­tio­nen mit Hausapotheke

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2010 

Für Arzt­or­di­na­tio­nen mit Haus­apo­the­ken gilt umsatz­steu­er­lich, dass der Verkauf von Medi­ka­men­ten nicht als ärzt­li­che Tätig­keit anzu­se­hen ist und somit umsatz­steu­er­pflich­tig ist (10% Steu­er­satz). Die Befrei­ung aufgrund der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (Umsätze max. 30.000 €) findet regel­mä­ßig keine Anwen­dung, da dies­be­züg­lich auch die (unecht) steu­er­be­frei­ten Umsätze der Ordi­na­ti­on mit­ein­be­zo­gen werden müssen. Die Umsatz­steu­er ist monat­lich an das Finanz­amt abzu­füh­ren, wobei die Vor­steu­ern aus dem Einkauf der Medi­ka­men­te abge­zo­gen werden können. Ein Vor­steu­er­ab­zug steht auch für Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de zu, die unmit­tel­bar mit der Haus­apo­the­ke im Zusam­men­hang stehen (Kästen, Regale zur Medi­ka­ment­ver­wah­rung). Bei Wirt­schafts­gü­tern ohne exakte Zuor­den­bar­keit sind die Vor­steu­ern nach Maßgabe ihrer wirt­schaft­lich zutref­fen­den Zure­chen­bar­keit auf­zu­tei­len. Anstelle der exakten Auf­tei­lung kann der Unter­neh­mer aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den die Vor­steu­ern auch im Ver­hält­nis der unecht befrei­ten Umsätze zu den übrigen Umsätzen auf­tei­len, sofern dies nicht zu einem unge­recht­fer­tig­ten Steu­er­vor­teil führt.

Der VwGH hatte nun fol­gen­den Fall zu ent­schei­den (GZ 2007/15/0289 vom 23.2.2010): ein prak­ti­scher Arzt mit Haus­apo­the­ke errich­te­te ein Ordi­na­ti­ons­ge­bäu­de und machte die Vor­steu­ern anteilig im Ver­hält­nis des Umsatz­schlüs­sels geltend. Daraus ergab sich ein Vor­steu­er­ab­zug von 50%. Die Betriebs­prü­fung ermit­tel­te den Vor­steu­er­schlüs­sel flä­chen­mä­ßig (direkte Apo­the­ken­flä­che 4,1% und die Hälfte der Fläche des Emp­fangs­raums) und kam zu einem umge­rech­ne­ten Vor­steu­er­ab­zug von knapp 11,9%.

Der VwGH bestä­tig­te nun, dass jede Auf­tei­lungs­me­tho­de gewählt werden kann, welche im Ein­zel­fall eine wirt­schaft­lich zutref­fen­de Zuord­nung ermög­licht. Ent­schei­dend sei ein mög­lichst sach­ge­rech­tes Ergebnis. Da im vor­lie­gen­den Fall die Vor­steu­ern aus­schließ­lich aus der Her­stel­lung eines Gebäudes resul­tier­ten, schien dem VwGH eine flä­chen­mä­ßi­ge Auf­tei­lung als grund­sätz­lich sach­ge­recht und durch das Gesetz gedeckt. Folglich wie er die Beschwer­de ab. Die Auf­tei­lung nach dem Umsatz­schlüs­sel würde zu einem Ergebnis führen, welches mit der sach­ge­rech­ten flä­chen­mä­ßi­gen Auf­tei­lung in erheb­li­chem Wider­spruch steht und somit einen unge­recht­fer­tig­ten Steu­er­vor­teil begrün­den würde. 

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia