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Brut­to­be­steue­rung aus­län­di­scher Kapi­tal­erträ­ge verfassungskonform

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2010 

Bestimm­te Kapi­tal­erträ­ge (bei­spiels­wei­se Zinsen aus Guthaben bei Banken) unter­lie­gen der Kapi­tal­ertrag­steu­er (KESt) in Höhe von 25% und sind somit end­be­steu­ert. Eine Ausnahme von dieser prak­ti­ka­blen Steu­er­erhe­bung ist vor­ge­se­hen, wenn die Ver­an­la­gung der Kapi­tal­erträ­ge (Besteue­rung mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­ta­rif) zu einer gerin­ge­ren Steu­er­be­las­tung als bei Anwen­dung der 25% End­be­steue­rung führen würde. Seit geraumer Zeit werden auch – um dem Gemein­schafts­recht zu ent­spre­chen – aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge mit einem Son­der­steu­er­satz von 25% besteu­ert. Die Ähn­lich­keit zur KESt bei inlän­di­schen Kapi­tal­erträ­gen ist offen­sicht­lich und auch gewollt, da keine Besser- oder Schlech­ter­stel­lung von in- bzw. aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­gen erfolgen soll. Da bei aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­gen aller­dings mangels aus­zah­len­der Stelle im Inland kein auto­ma­ti­scher Steu­er­ab­zug in Öster­reich vor­ge­nom­men wird, muss im Wege der Ver­an­la­gung besteu­ert werden. Sollte zuvor eine Steuer im Ausland ein­be­hal­ten worden sein, so wird die Dop­pel­be­steue­rung regel­mä­ßig durch die Anrech­nungs­me­tho­de verhindert.

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (B53/08 vom 17.6.2009) hatte sich im Zusam­men­hang mit aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­gen mit deren Brut­to­be­steue­rung aus­ein­an­der zu setzen. Während bei der Net­to­be­steue­rung die mit der Erzie­lung des Ein­kom­mens zusam­men­hän­gen­den Auf­wen­dun­gen abge­zo­gen werden, entfällt dieser Abzug bei der Brut­to­be­steue­rung. Bei aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­gen können demnach keine damit zusam­men­hän­gen­den (Werbungs)Kosten geltend gemacht werden. Der Gerichts­hof hat darin keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit erkannt, da bei inlän­di­schen Kapi­tal­erträ­gen ebenso das Prinzip der Brut­to­be­steue­rung gilt. Die fehlende Abzugs­fä­hig­keit ist auch dann gegeben, wenn auf Antrag die Kapi­tal­erträ­ge ver­an­lagt werden und es zu keiner End­be­steue­rung kommt. 

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