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Kosten für Gar­ten­ar­beit nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anerkannt

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2010 

Für die einen ist es zwei­fels­frei ein ent­span­nen­des Hobby, für viele andere aus gesund­heit­li­chen Gründen aller­dings nicht mehr eigen­stän­dig bewäl­tig­bar. Die Rede ist von Gar­ten­ar­bei­ten. Werden Gar­ten­ar­bei­ten auf ent­gelt­li­cher Basis durch Dritte durch­ge­führt, so können die dafür anfal­len­den Kosten nach Auf­fas­sung des VwGH (GZ 2007/15/0256 vom 22.3.2010) auch dann nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (Vor­aus­set­zun­gen: Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit, Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit) steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn wegen chro­ni­schen Krank­hei­ten die Arbeiten nicht mehr selbst bewäl­tigt werden können. Im kon­kre­ten Anlass­fall machte ein aufgrund von Rücken- und Wir­bel­säu­len­pro­ble­men mit 50% Behin­de­rung ein­ge­stuf­ter Steu­er­pflich­ti­ger Kosten für Ter­ras­sen- und Gar­ten­ar­bei­ten (Rei­ni­gung, Ein­win­te­rung und Aus­win­te­rung der Pflanzen, Tragen von Blu­men­er­de und Trögen vom Keller auf die Terrasse usw.) als außer­ge­wöh­li­che Belas­tung geltend. Der VwGH ver­nein­te jedoch das Element der Außer­ge­wöhn­lich­keit, da Tätig­kei­ten dieser Art (gemeint sind ins­be­son­de­re das Tragen von schweren Trögen und auf­zu­he­ben­de Beton­plat­ten) von einer Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen auch ohne kör­per­li­cher Beein­träch­ti­gung unter Inan­spruch­nah­me fremder Hilfe durch­ge­führt werden. Ins­be­son­de­re seien ältere oder auf Grund ihrer kör­per­li­chen Ver­fas­sung nicht geeig­ne­te Personen in der Regel dazu ver­hal­ten, der­ar­ti­ge Arbeiten von Dritten ent­gelt­lich besorgen zu lassen. Auch hin­sicht­lich der Gar­ten­ar­bei­ten (Bepflan­zung der Beton­trö­ge im Brüs­tungs­be­reich) sah der VwGH das Element der Zwangs­läu­fig­keit nicht gegeben, da diese Maß­nah­men ins­be­son­de­re der Ver­schö­ne­rung des Ter­ras­sen­be­rei­ches sowie der Her­stel­lung eines Sicht­schut­zes dienen und somit aus freiem Willen des Steu­er­pflich­ti­gen zustande gekommen sind. 

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