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Keine Abga­ben­nach­sicht bei treu­wid­ri­gem Ver­hal­ten von Dienstnehmern

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2010 

Der Begriff der „Unbil­lig­keit der Abga­ben­ein­he­bung“ zeigt die „humane Seite“ der Abga­ben­be­stim­mun­gen, welche in zwei Fällen ein­tre­ten kann. Die sach­li­che Unbil­lig­keit der Abga­ben­ein­he­bung liegt vor, wenn durch die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für den Steu­er­pflich­ti­gen eine vom Gesetz­ge­ber nicht beab­sich­tig­te Folge eintritt und es zu einer anor­ma­len Steu­er­be­las­tung kommt. Die per­sön­li­che Unbil­lig­keit der Abga­ben­ein­he­bung ist dann erfüllt, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger seine Abga­ben­schuld nur dann beglei­chen kann, wenn er z.B. seine Ver­mö­gens­wer­te ver­schleu­dert und es daher zu außer­ge­wöhn­li­chen (nega­ti­ven) wirt­schaft­li­chen Folgen für den Steu­er­pflich­ti­gen kommt. Wird die Unbil­lig­keit der Abga­ben­er­he­bung fest­ge­stellt, so wird die Abga­ben­schuld ganz oder zum Teil nach­ge­se­hen.

Es ist nur zu ver­ständ­lich, dass eine genaue Beur­tei­lung hin­sicht­lich Unbil­lig­keit der Abga­ben­ein­he­bung zu erfolgen hat und es viele – wenn auch für den Steu­er­pflich­ti­gen bedroh­li­che – Situa­tio­nen gibt, in denen diese Ausnahme nicht eintritt. Der UFS (GZ RV/0272‑I/09 vom 19.5.2010) hatte dahin­ge­hend einen Fall zu beur­tei­len, in dem durch eine treu­wid­ri­ge Mit­ar­bei­te­rin Waren­um­sät­ze abge­zweigt wurden. Die Belas­tung für das Unter­neh­men resul­tier­te aus der Ver­pflich­tung zur Bezah­lung von Umsatz­steu­er, die nie ver­ein­nahmt wurde und führte folglich zu einer zwangs­wei­sen Ver­rech­nung mit Vor­steu­er­gut­schrif­ten. Der UFS hat sich früheren VwGH-Ent­schei­dun­gen ange­schlos­sen und erkannt, dass ein durch Dienst­neh­mer zuge­füg­ter Ver­mö­gens­scha­den dem all­ge­mei­nen Unter­neh­mer­wag­nis ent­spricht und daher keine sach­li­che Unbil­lig­keit bzgl. der Ein­he­bung der Umsatz­steu­er vorliegt. Wenn­gleich zwei­fels­oh­ne ein Schaden ein­ge­tre­ten ist, so ist dieser getrennt von dem kor­rek­ten Vorgang der Ein­he­bung der Umsatz­steu­er zu betrach­ten. Anstelle der Nach­sicht der Abga­ben­for­de­rung muss sich die Geschä­dig­te bei der ver­un­treu­en­den ehe­ma­li­gen Dienst­neh­me­rin schadlos halten. Überdies konnte durch den UFS keine Gefähr­dung der Unter­neh­mens­exis­tenz und folglich keine per­sön­li­che Unbil­lig­keit der Abga­ben­ein­he­bung erkannt werden.

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