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Miet­kos­ten­ober­gren­ze bei dop­pel­ter Haushaltsführung


Sep­tem­ber 2010 

Grund­sätz­lich können Haus­halts­auf­wen­dun­gen oder Kosten, die mit der Lebens­füh­rung ver­bun­den sind, steu­er­lich nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht aller­dings dann, wenn der Auf­ent­halt an dem Beschäf­ti­gungs­ort (beruf­lich) not­wen­dig ist und eine Ver­le­gung des (Familien)Wohnsitzes ebenso wenig zumutbar ist wie die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz. Unter dem Schlag­wort „doppelte Haus­halts­füh­rung“ können Kosten im Zusam­men­hang mit einer Unter­kunft steu­er­lich (z.B.) als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kosten einer Miet­woh­nung bzw. eines Hotel­zim­mers von dem Beschäf­ti­gungs­ort an sich sowie von der Wohn­ge­gend bzw. der Kate­go­rie abhängen. Als eine monat­li­che Ober­gren­ze für solche Kosten nennen die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2.200 € (inklu­si­ve Betriebs­kos­ten), wobei es auch auf die Häu­fig­keit der Näch­ti­gun­gen ankommt. Der VwGH (GZ 2007/13/0095 vom 26.5.2010) hatte sich mit einem Fall zu beschäf­ti­gen, in dem die monat­li­chen Kosten für eine Miet­woh­nung (95m2) in Wien vom Finanz­amt der Höhe nach nicht aner­kannt wurden. Kern­ar­gu­ment war, dass die Kosten für eine kleinere Wohnung (ca. 40m2) als zweck­ent­spre­chend anzu­se­hen seien und daher nur eine aliquote Aner­ken­nung der Woh­nungs­kos­ten möglich ist. Nicht berück­sich­tigt wurde jedoch der Umstand, dass die Wohnung nicht nur als Schlaf­stät­te genutzt wird, sondern auch zur Arbeits­vor­be­rei­tung sowie zur Gepäcks­auf­be­wah­rung dient. Da das Finanz­amt eine frühere VwGH-Ent­schei­dung falsch inter­pre­tiert hatte – es ging nicht um die konkrete Größe einer am Beschäf­ti­gungs­ort zur Ver­fü­gung ste­hen­den Wohnung – hat der VwGH die Kosten für die 95m2-Miet­woh­nung als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt.

Es ist nämlich im Zusam­men­hang mit der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung auf den Ein­zel­fall ein­zu­ge­hen und auch die konkrete Benut­zung zu würdigen, weshalb es keine kate­go­rie­ba­sier­ten bzw. an der Größe ori­en­tier­ten Miet­ober­gren­zen gibt. Sicher­zu­stel­len ist aller­dings, dass die Kosten für beide Haus­hal­te tat­säch­lich vom Steu­er­pflich­ti­gen getragen werden und nicht etwa die Kosten für die Wohnung am Beschäf­ti­gungs­ort der Arbeit­ge­ber übernimmt.

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