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Umfas­sen­der Tätig­keits­be­reich recht­fer­tigt keine Zweitordination

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2010 

Bei Räum­lich­kei­ten, die betrieb­lich genutzt werden können, aber bei denen es nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass statt­des­sen die private Nutzung über­wiegt, legt die Finanz­ver­wal­tung eine natür­li­che Skepsis an den Tag, wenn es um die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Ausgaben (z.B. in Form von Abschrei­bun­gen, Finan­zie­rungs­kos­ten etc.) geht. Der VwGH (GZ 2005/15/0165 vom 2.2.2010) hatte in diesem Zusam­men­hang mit einem prak­ti­schen Arzt zu tun, der im Ober­ge­schoss seines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses eine „Zwei­tor­di­na­ti­on“ ein­ge­rich­tet hat und die Errich­tungs­kos­ten des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses anteilig steu­er­lich geltend machen wollte. Wenn­gleich manche Auf­fäl­lig­kei­ten wie z.B. die räum­li­che Nähe zur Haupt­or­di­na­ti­on und die Anord­nung der Pri­vat­räu­me im Erd­ge­schoß durch die Behin­de­rung des Arztes erklär­bar sind, so muss dennoch das sich ins­ge­samt erge­ben­de Bild auf eine tat­säch­li­che (Zweit)Ordination und somit auf das Vor­lie­gen von Betriebs­ver­mö­gen schlie­ßen lassen. Die Not­wen­dig­keit einer Zwei­tor­di­na­ti­on wurde mit der umfas­sen­den ärzt­li­chen Tätig­keit (Ver­eins­arzt, Kontakt bei Psych­ia­trie­ein­wei­sun­gen, Fest­stel­lung von Blut­al­ko­hol etc.) begründet.

Wirt­schafts­gü­ter sind dem Betriebs­ver­mö­gen zuzu­rech­nen, wenn sie objektiv erkenn­bar zum unmit­tel­ba­ren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tat­säch­lich dienen. Bei der privaten und betrieb­li­chen Nutzung eines Gebäudes ist eine Auf­tei­lung vor­zu­neh­men (z.B. nach der Kubatur). Der VwGH hat – gestützt auf die Infor­ma­tio­nen aus früheren Betriebs­be­sich­ti­gun­gen – fest­ge­stellt, dass kein typi­sches Bild einer Ordi­na­ti­on bei Inbe­trieb­nah­me der Räum­lich­kei­ten für betrieb­li­che Zwecke vorlag und den nach­träg­lich gesetz­ten Maß­nah­men wie z.B. der Anschaf­fung von medi­zi­nisch-tech­ni­schen Geräten allen­falls Indi­z­wir­kung für die Absicht der Ein­rich­tung der Zwei­tor­di­na­ti­on bei­zu­mes­sen ist. Steu­er­li­che Kon­se­quen­zen wie die Gel­tend­ma­chung von AfA, Finan­zie­rungs­kos­ten oder (damals) eines Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags (IFB) waren demnach zu versagen.

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia