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Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses per 30.9.2010

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2010 

Die ver­pflich­ten­de Form der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung beim Fir­men­buch­ge­richt hat für Jah­res­ab­schlüs­se zum 31.12.2009 per 30.9.2010 zu erfolgen. Davon betrof­fen sind Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (ins­be­son­de­re GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanz­stich­tag 70.000 € über­schrit­ten haben. Keine Offen­le­gungs­pflicht besteht für Ein­zel­un­ter­neh­mer und „normale“ Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Die Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses dürfen nicht nur Wirt­schafts­treu­hän­der sondern auch u.a. Bilanz­buch­hal­ter, Selb­stän­di­ge Buch­hal­ter, Rechts­an­wäl­te, Notare sowie ver­tre­tungs­be­fug­te Organ­wal­ter des Unter­neh­mens vor­neh­men. Mit der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung sind Gebühren ver­bun­den. Es ist außerdem zu beachten, dass bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Ein­rei­chung Zwangs­stra­fen drohen.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia