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Anspruchs­zin­sen ab 1. Oktober 2010 für Steu­er­rück­stän­de 2009

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2010 

Mit 1. Oktober 2010 beginnen für die zu diesem Zeit­punkt noch nicht bescheid­mä­ßig ver­an­lag­ten ESt- oder KSt-Ansprü­che des Ver­an­la­gungs­jah­res 2009 Anspruchs­zin­sen zu laufen. Der Anspruchs­zins­satz beläuft sich auf 2,38% p.a., da er mit 2% über dem Basis­zins­satz fest­ge­setzt ist. Die Anspruchs­ver­zin­sung gleicht Zins­vor­tei­le bzw. Zins­nach­tei­le aus, welche durch die spätere Bezah­lung der Nach­for­de­rung bzw. durch das spätere Wirk­sam­wer­den der Gut­schrift in Abhän­gig­keit von dem Zeit­punkt der Steu­er­fest­set­zung ent­ste­hen. Der Pro­ble­ma­tik der Nach­for­de­rungs­zin­sen (negative Anspruchs­ver­zin­sung) kann regel­mä­ßig dadurch ent­gan­gen werden, indem vor dem 1. Oktober (2010) eine Anzah­lung an das Finanz­amt in Höhe der erwar­te­ten Nach­zah­lung geleis­tet wird – schließ­lich wird im nega­ti­ven Fall die Dif­fe­renz zwischen fest­ge­setz­ter Steuer und geleis­te­ter Vor­aus­zah­lung verzinst. Wurde dies bislang ver­ab­säumt, so tritt trotzdem keine Belas­tung ein, so lange die Nach­for­de­rungs­zin­sen 50 € nicht über­stei­gen. Folglich ist es unter Umstän­den ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwar­te­ten Nach­for­de­rung abhän­gi­gen „zin­sen­frei­en Zeit­raums“ eine ent­spre­chen­de Finanz­amts­zah­lung zu leisten (Bezeich­nung „E 1–12/2009“ bzw. „K 1–12/2009“). Anspruchs­zin­sen können auch Gut­schrift­zin­sen sein, welche nicht ertrag­steu­er­pflich­tig sind. Schließ­lich ist noch zu beachten, dass durch hohe Vor­aus­zah­lun­gen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rück­stän­de auf dem Abga­ben­kon­to von der Ver­zin­sung aus­ge­nom­men sind.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia