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Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011 beschlos­sen — Kapi­tal­be­steue­rung neu

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2011 

Nachdem wir bereits über die Maß­nah­men zur Bud­get­sa­nie­rung berich­tet haben (KI 11/10) werden nun seither ein­ge­tre­te­ne Ände­run­gen auf­ge­zeigt wie auch wesent­li­che Punkte des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2011, das Ende Dezember vom Natio­nal­rat und vom Bun­des­rat beschlos­sen wurde, dargestellt.

Neu­re­ge­lung der Kapitalbesteuerung

Wie schon in der KI 11/10 aus­ge­führt, kommt es ab Oktober 2011 zu weit­rei­chen­den Ände­run­gen der Besteue­rung von Kapi­tal­ein­künf­ten. Es werden nicht nur wie bisher die Erträge aus Aktien und sons­ti­gen Wert­pa­pie­ren besteu­ert, sondern auch die Wert­stei­ge­run­gen am Stamm (Sub­stanz­ge­win­ne) einer 25%igen Besteue­rung („Wert­pa­pier KESt“) unter­wor­fen, ohne dabei auf Behal­te­frist und Betei­li­gungs­aus­maß zu achten. Die Besteue­rung von Sub­stanz­ge­win­nen betrifft Wert­stei­ge­run­gen von z.B. Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (Aktien, GmbH-Anteile), die nach dem 31.12.2010 ange­schafft sowie von anderen Kapi­tal­an­la­gen (z.B. Anleihen, Derivate), die nach dem 30.9.2011 ange­schafft werden.

Die drei Tat­be­stän­de der Kapi­tal­ein­künf­te, welche zukünf­tig die 25% (End)Besteuerung auslösen, umfassen die Ein­künf­te aus der Über­las­sung von Kapital, Sub­stanz­ge­win­ne aus Finanz­ver­mö­gen (neu!) und Ein­künf­te aus Deri­va­ten (neu!). Die wesent­li­chen Eck­punk­te der Neu­re­ge­lung sind nach­fol­gend dar­ge­stellt. Für Kör­per­schaf­ten i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG (z.B. AG und GmbH) kommt es dadurch zu keinen Ände­run­gen.

Tat­be­stand „Sub­stanz­ge­win­ne aus Finanzvermögen“

Sub­stanz­ge­win­ne aus Finanz­ver­mö­gen – etwa bei der Ver­äu­ße­rung von Aktien — ergeben sich aus der Dif­fe­renz zwischen Ver­äu­ße­rungs­er­lös und Anschaf­fungs­kos­ten. Im außer­be­trieb­li­chen Bereich führt die End­be­steue­rung dazu, dass ver­bun­de­ne Auf­wen­dun­gen wie z.B. Depot­ge­büh­ren oder Trans­ak­ti­ons­spe­sen nicht geltend gemacht werden können. Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten (z.B. recht­li­che Beratung) dürfen auch nicht ange­setzt werden. Vorsicht ist geboten, da auch die Entnahme aus dem Depot oder die Über­tra­gung auf ein anderes Depot die 25% Steu­er­be­las­tung auslösen können, wenn nicht ent­spre­chen­den Mel­de­pflich­ten nach­ge­kom­men wird. Im Betriebs­ver­mö­gen sind solche Wert­zu­wäch­se ebenso mit 25% zu besteu­ern – mit der Ver­äu­ße­rung zusam­men­hän­gen­de Ausgaben können nicht abge­zo­gen werden.

Option zur Regelbesteuerung

Die Regel­be­steue­rung anstelle der Besteue­rung mit 25% ist nicht Vor­aus­set­zung für die Gel­tend­ma­chung des Ver­lust­aus­gleichs. Wird zur Regel­be­steue­rung optiert, so unter­lie­gen ab 2012 alle Kapi­tal­ein­künf­te und somit z.B. auch Divi­den­den­ein­künf­te der Regel­be­steue­rung (max. mit dem Grenz­steu­er­satz von 50%). Auch bei der Regel­be­steue­rung können unmit­tel­bar mit den Kapi­tal­ein­künf­ten im Zusam­men­hang stehende Auf­wen­dun­gen und Ausgaben steu­er­lich nicht geltend gemacht werden.

Ver­lust­aus­gleichs­op­ti­on

Die Ver­lust­aus­gleichs­op­ti­on soll sicher­stel­len, dass auch Sub­stanz­ver­lus­te steu­er­min­dernd ver­wert­bar sind. Folglich können im außer­be­trieb­li­chen Bereich Sub­stanz­ver­lus­te aus Finanz­ver­mö­gen oder aus Deri­va­ten mit zu ver­steu­ern­den Erträgen bzw. Sub­stanz­ge­win­nen aus Finanz­ver­mö­gen oder aus Deri­va­ten aus­ge­gli­chen werden. Der Ver­lust­aus­gleich ist nur im Wege der Ver­an­la­gung möglich und durchaus ein­ge­schränkt. So ist es z.B. nicht möglich, Sub­stanz­ver­lus­te aus Finanz­ver­mö­gen mit Zins­er­trä­gen aus Geld­an­la­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten zu ver­rech­nen, da die beiden Inves­ti­ti­ons­for­men vom Risiko nicht ver­gleich­bar sind. Eine Ver­lust­ver­rech­nung mit anderen Ein­künf­ten ist ebenso wenig möglich wie ein Ver­lust­vor­trag. Im betrieb­li­chen Bereich hat vor­ran­gig eine Ver­lust­ver­wer­tung mit rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen (bzw. Zuschrei­bun­gen) zu erfolgen. Ein danach ver­blei­ben­der Ver­lust­über­hang ist zu 50% mit betrieb­li­chen Gewinnen zu ver­rech­nen und gege­be­nen­falls vor­zu­tra­gen – die andere Hälfte des ver­blei­ben­den Ver­lust­über­hangs geht jeden­falls verloren.

Die Behand­lung von „Alt­be­stän­den“

Für so genannte „Alt­be­stän­de“, das sind z.B. Derivate, die vor dem 1.10.2011 ange­schafft wurden und anderes Kapi­tal­ver­mö­gen (ins­be­son­de­re Aktien, GmbH-Anteile) mit Anschaf­fungs­da­tum vor 1.1.2011, gelten grund­sätz­lich wei­ter­hin die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen des § 30 EStG (Spe­ku­la­ti­ons­be­steue­rung) und § 31 EStG. Bei Betei­li­gun­gen i.S.d. § 31 ist es zu einer Ver­bes­se­rung gekommen. Die Ver­äu­ße­rung von § 31 – Betei­li­gun­gen, welche vor dem 1.1.2011 erworben wurden ist steu­er­frei, wenn die Steu­er­hän­gig­keit von 5 Jahren (im Aus­nah­me­fall 10) vorüber ist und die Betei­li­gung zum 30.9.2011 weniger als 1% beträgt. Bei einer Ver­äu­ße­rung vor Ablauf­frist kommt es hingegen zur „neuen“ Besteue­rung mit 25%.

Ver­ein­fa­chung bei indi­rek­ter Forschungsförderung

Anstelle der bisher viel­fäl­ti­gen Mög­lich­kei­ten der indi­rek­ten For­schungs­för­de­rung (diverse For­schungs­frei­be­trä­ge und –prämien) sind für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2010 beginnen, nur mehr die For­schungs­prä­mi­en („Frascati“ For­schung, Auf­trags­for­schung) möglich. Diese werden von 8% auf 10% ange­ho­ben und setzen voraus, dass die (eigen­be­trieb­li­che) „Frascati“ For­schung im Inland betrie­ben wird und die Auf­trags­for­schung vom Inland aus in Auftrag gegeben wird.

Anhebung des Pend­ler­pau­scha­les um ca. 10%

Zu einer posi­ti­ven Änderung kommt es bei dem Pend­ler­pau­scha­le für 2011 – es wurde um ca. 10% (ursprüng­lich 5%) ange­ho­ben. Der so genannte Pend­ler­zu­schlag hilft, wenn trotz Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le nicht davon pro­fi­tiert werden kann weil das Ein­kom­men des Arbeit­neh­mers unter der Besteue­rungs­gren­ze liegt. Die maximale Gut­schrift im Wege der Ver­an­la­gung (Pend­ler­zu­schlag) wurde von 240 € auf 251 € erhöht.

Ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung durch Spen­den­or­ga­ni­sa­tio­nen verschoben

Damit Spenden an begüns­tig­te Spen­den­or­ga­ni­sa­tio­nen als Betriebs­aus­ga­be bzw. Son­der­aus­ga­be geltend gemacht werden können, ist der Nachweis über die tat­säch­li­che Ent­rich­tung bzw. eine Spen­den­be­stä­ti­gung not­wen­dig. Der für den Spender grund­sätz­lich ein­fa­che­re Nachweis, z.B. über die Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, wird vor­aus­sicht­lich auch 2011 nicht möglich sein, da die damit zusam­men­hän­gen­de ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung durch die Spen­den­or­ga­ni­sa­tio­nen frü­hes­tens 2012 ein­ge­führt werden soll.

Wegfall der Kreditvertragsgebühr/Erhöhung der Grundbucheintragungsgebühr

Wie bereits ange­kün­digt wurde die Kre­dit­ver­trags­ge­bühr in Höhe von 0,8% gestri­chen. Bei der Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr für Grund­stücks­er­wer­be kommt es zu einer Erhöhung auf 1,1% (früher 1%). 

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