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Aus­ga­ben­ver­tei­lungs­mög­lich­keit bei Ver­mie­tung und Ver­pach­tung anstelle des Verlustvortrags

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2011 

Der VfGH hat ja unlängst die Ein­schrän­kung des Ver­lust­vor­trags auf betrieb­li­che Ein­künf­te und somit die Nicht­an­wend­bar­keit bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung mit Ablauf 31.12.2011 als ver­fas­sungs­wid­rig erkannt (KI 05/10). Als Geset­zes­re­pa­ra­tur wird im Rahmen des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2011 für Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nun eine Ver­tei­lungs­mög­lich­keit für außer­ge­wöhn­li­che Ausgaben ein­ge­führt, die bereits bei der Ver­an­la­gung 2010 bean­tragt werden kann.

Diese Ver­tei­lung auf 10 Jahre ist auf außer­or­dent­li­che Wert­ver­lus­te (Abset­zung für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung) sowie auf andere außer­ge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen im Bereich Ver­mie­tung und Ver­pach­tung anzu­wen­den und soll zu einer Ein­künf­te­glät­tung führen. Mit anderen außer­ge­wöhn­li­chen Auf­wen­dun­gen im Bereich Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind Auf­wen­dun­gen gemeint, die keine Instandhaltungs‑, Instand­set­zungs- oder Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen sind. Durch die Ver­tei­lung auf 10 Jahre soll auch ohne Ver­lust­vor­trags­mög­lich­keit sicher­ge­stellt werden, dass keine Verluste aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung verloren gehen. Ohne Ver­lust­vor­trags­mög­lich­keit und ohne 10 Jahre-Ver­tei­lung könnte es pas­sie­ren, dass hohe ein­ma­li­ge Auf­wen­dun­gen in dem Jahr des Anfal­lens zu einem Verlust führen und ins­ge­samt nicht steu­er­lich sach­ge­recht ver­wer­tet werden können. 

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