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Steu­er­li­che Behand­lung von ver­spä­tet aus­be­zahl­ten För­de­run­gen durch die AMA

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

März 2011 

Im Zusam­men­hang mit aufgrund von EU-recht­li­chen Vorgaben vor­ge­nom­me­nen Betriebs­kon­trol­len durch die Agrar­markt Austria (AMA) ist es bei einigen land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben zu ver­spä­te­ten Aus­zah­lun­gen der ein­heit­li­chen Betriebs­prä­mie, der Zah­lun­gen gemäß Umwelt­pro­gramm (ÖPUL) und der Aus­gleichs­zu­la­ge für benach­tei­lig­te Gebiete gekommen. Dem­entspre­chend wurden das Jahr 2010 betref­fen­de För­de­run­gen zum Teil erst im Jahr 2011 aus­be­zahlt. Bei jenen Land­wir­ten, die ihren Gewinn auf Basis einer Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ermit­teln, gilt an sich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die erst im Jahr 2011 zuge­flos­se­nen För­de­run­gen wären daher – auch wenn sie für das Jahr 2010 gewährt wurden – grund­sätz­lich im Jahr 2011 zu ver­steu­ern. Die steu­er­li­che Erfas­sung eines das Vorjahr betref­fen­den Zuschus­ses im Zufluss­jahr führt aller­dings regel­mä­ßig zu einer zusam­men­ge­ball­ten Erfas­sung von Zuschüs­sen des Vor­jah­res und Zuschüs­sen des lau­fen­den Jahres. Dadurch kann es aufgrund der Pro­gres­si­ons­wir­kung ins­ge­samt zu einer höheren Steu­er­be­las­tung kommen als wenn die Zuschüs­se in zwei unter­schied­li­chen Jahren ver­steu­ert werden. Neben Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnern ist dieser Umstand auch für die Teil­pau­scha­lie­rung (Ein­nah­men sind voll auf­zeich­nen, die Betriebs­aus­ga­ben werden pauschal ermit­telt) von Bedeu­tung, während bei der Voll­pau­scha­lie­rung die Steu­er­be­las­tung nur vom Ein­heits­wert abhängt und daher diese Pro­ble­ma­tik nicht besteht.

Die Finanz­ver­wal­tung hat inzwi­schen auf diesen Umstand reagiert und mit Infor­ma­ti­on vom 17. Jänner 2011 klar­ge­stellt, dass der Zuwen­dungs­emp­fän­ger den Aus­zah­lungs­zeit­punkt nicht beein­flus­sen kann und daher aus Bil­lig­keits­grün­den keine Bedenken bestehen, wenn die Zuschüs­se bei ver­spä­te­ter Aus­zah­lung nicht dem Kalen­der­jahr des Zuflus­ses, sondern steu­er­lich jenem Kalen­der­jahr, für das sie gewährt werden, zuge­ord­net werden. Auf diese Weise ist sicher­ge­stellt, dass für den Steu­er­pflich­ti­gen durch die ver­spä­te­te Aus­zah­lung keine steu­er­li­che Mehr­be­las­tung entsteht. 

Bild: © estima — Fotolia