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Die “neue” Besteue­rung von Invest­ment­fonds aus Sicht des Privatinvestors

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2011 

Im Zuge der neuen Kapi­tal­be­steue­rung haben sich auch für Invest­ment­fonds einige Neue­run­gen ergeben, die im Fol­gen­den näher dar­ge­stellt werden. Die neuen Rege­lun­gen betref­fen alle Anteile an Invest­ment­fonds, die seit dem 1.1.2011 ange­schafft und nach dem 30.9.2011 ver­äu­ßert werden. Die Besteue­rung von Invest­ment­fonds hängt grund­sätz­lich auch von der Art des Fonds ab. Von einem aus­schüt­ten­den Invest­ment­fonds spricht man, wenn die erwirt­schaf­te­ten Erträge des Invest­ment­fonds jährlich an die Anleger aus­ge­schüt­tet werden. Ver­blei­ben die Erträge im Fonds und werden diese inner­halb des Fonds reinves­tiert, handelt es sich um einen the­sau­ri­e­ren­den Invest­ment­fonds. Zudem ist zu unter­schei­den, ob es sich um einen Mel­de­fonds handelt und ob der Fonds auf einem in- oder aus­län­di­schen Depot verwahrt wird.

Bisher waren die Aus­schüt­tun­gen aus Invest­ment­fonds im Pri­vat­ver­mö­gen auf einem inlän­di­schen Depot mit 25% KESt end­be­steu­ert. Die gute Nach­richt zuerst: an der Besteue­rung der Aus­schüt­tung ändert sich nichts, es bleibt bei der End­be­steue­rung. Sollte der Fonds auf einem aus­län­di­schen Depot ver­an­lagt sein, bleiben die Aus­schüt­tun­gen wie bisher mit dem 25%igem Son­der­steu­er­satz steuerpflichtig.

Bei the­sau­ri­er­ten Fonds­ge­win­nen gibt es ab 2011 nur noch die Unter­schei­dung zwischen zwei Kate­go­rien (vorher blü­ten­weiß, weiß, schwarz):

  • weiße Fonds: für diese meldet ein steu­er­li­cher Ver­tre­ter jährlich die steu­er­pflich­ti­gen Erträge an die Öster­rei­chi­sche Kon­troll­bank (Liste: www.profitweb.at);
  • schwarze Fonds: bei diesen Fonds erfolgt keine jähr­li­che Meldung an die OeKB.

Die laufende Besteue­rung von weißen the­sau­ri­e­ren­den Invest­ment­fonds auf einem inlän­di­schen Depot erfolgt zunächst auf der Ebene der Invest­ment­fonds­ge­sell­schaft. Diese Besteue­rung beträgt 25% KESt auf Basis der soge­nann­ten aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge. Sie bestehen zum einen aus ordent­li­chen Erträgen wie z.B. Zinsen und Divi­den­den, zum anderen aus den vom Fonds­ma­na­ger erziel­ten Kurs­ge­win­nen aus dem Verkauf der Wert­pa­pie­re. Inner­halb des Fonds erfolgt nun eine stu­fen­wei­se Anhebung der Bemes­sungs­grund­la­ge von derzeit 20% auf 60% (ab 1.1.2014) aller im Fonds erziel­ten Sub­stanz­ge­win­ne. Dies bedeutet eine Stei­ge­rung der effek­ti­ven Steu­er­be­las­tung von bisher 5% auf zukünf­tig 15%. Durch diese Anhebung kommt es im Ergebnis zu einer vor­zei­ti­gen Besteue­rung der Kurs­ge­win­ne, da der rest­li­che Kurs­ge­winn erst bei Verkauf auf Anteils­eig­ner­ebe­ne steu­er­pflich­tig wird. Bei weißen the­sau­ri­e­ren­den Fonds, welche auf einem aus­län­di­schen Depot verwahrt sind, ist wiederum eine 25%ige Son­der­steu­er fällig, welche vom Investor selbst ver­an­lagt werden muss.

Bei schwar­zen Fonds werden die aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge mangels Meldung pauschal geschätzt. Es erfolgt ein jähr­li­cher 25% KESt-Abzug von 90% des Unter­schieds­be­tra­ges zwischen dem Rück­nah­me­preis zu Jah­res­an­fang und ‑ende. Die Min­dest­be­steue­rung beträgt jedoch 10% des letzten im Kalen­der­jahr fest­ge­setz­ten Rück­nah­me­prei­ses. Bei schwar­zen Fonds auf einem aus­län­di­schen Depot erfolgt die Besteue­rung wieder mittels 25%iger Sondersteuer.

Zusätz­lich kommt es auf der zweiten Ebene, nämlich beim Invest­ment­fonds­be­sit­zer zu einer zweiten Besteue­rung bei Verkauf des Fonds. Hier schlägt die Ver­mö­gens­zu­wachs­be­steue­rung zu, da wie bei Wert­pa­pie­ren die Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne der KESt-Pflicht unter­lie­gen. Um eine Dop­pel­be­steue­rung der schon auf der ersten Ebene besteu­er­ten Kurs­ge­win­ne zu ver­mei­den, werden die schon besteu­er­ten aus­schüt­tungs­glei­chen Ergeb­nis­se den Anschaf­fungs­kos­ten hin­zu­ge­schla­gen. Die bereits besteu­er­ten Aus­schüt­tun­gen werden von den Anschaf­fungs­kos­ten abge­zo­gen.

Pra­xis­bei­spiel zur Fondsbesteuerung

Erwerb eines „weißen“ the­sau­ri­e­ren­den Invest­ment­fonds im Jänner 2011 um 50 (Depot im Inland).

Im Dezember 2011 meldet der Fonds aus­schüt­tungs­glei­che Erträge von 10 – 5 ent­fal­len auf ordent­li­che aus­schüt­tungs­glei­che Erträge und 5 auf im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­ne Sub­stanz­ge­win­ne. Die im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen Sub­stanz­ge­win­ne wurden vom Fonds nur pauschal mit dem jewei­li­gen pro­zen­tu­el­len Anteil aller Sub­stanz­ge­win­ne ermit­telt. Der übrige Anteil der Sub­stanz­ge­win­ne wird erst bei Verkauf steuerpflichtig.

Besteue­rung auf Ebene des Fonds: 25% KESt auf aus­schüt­tungs­glei­che Erträge von 10 – Steu­er­be­las­tung 2,5. Gleich­zei­tig erhöhen sich die Anschaf­fungs­kos­ten des Fonds um 10 (nunmehr 60).

Verkauf im Juli 2012 um 70. Depot­füh­ren­de Bank behält von der Dif­fe­renz zwischen Ver­kaufs­er­lös und neuen Anschaf­fungs­kos­ten (70 – 60 = 10) 25% KESt ein (2,5). In Summe wird von der totalen Wert­stei­ge­rung von 20 KESt i.H.v. 5 ein­be­hal­ten, nämlich 2,5 auf Fonds­ebe­ne und 2,5 bei Verkauf auf Investorebene. 

Bild: © Tatesh — Fotolia