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Strenge Rege­lun­gen gegen Lohn- und Sozi­al­dum­ping im Zuge der Arbeitsmarktöffnung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2011 

Mit 1. Mai 2011 öffnet sich der öster­rei­chi­sche Arbeits­markt für Arbeit­neh­mer und Unter­neh­mer aus den „neu bei­getre­te­nen“ Mit­glied­staa­ten Ungarn, Polen, Tsche­chi­en, Slowakei, Slo­we­ni­en, Estland, Lettland und Litauen. Da damit zusam­men­hän­gend ver­stärk­tes Lohn- und Sozi­al­dum­ping befürch­tet wird, tritt mit 1.5.2011 das Lohn- und Sozi­al­dum­ping-Bekämp­fungs­ge­setz (LSDB‑G) in Kraft. Neben aus dem Geset­zes­ti­tel ableit­ba­ren Maß­nah­men werden etwa auch die Siche­rung des fairen wirt­schaft­li­chen Wett­be­werbs zwischen den Unter­neh­men sowie die Sicher­stel­lung der vor­ge­ge­be­nen Abgaben und Sozi­al­bei­trä­ge ange­strebt. Die Rege­lun­gen gelten nicht nur für grenz­über­schrei­ten­de Tätig­kei­ten nach Öster­reich – es wird befürch­tet, dass in Öster­reich tätige aus­län­di­sche Arbeit­ge­ber von einer Min­dest­ent­loh­nung abwei­chen könnten — sondern auch für in Öster­reich ansäs­si­ge Arbeit­ge­ber. Neben ver­schie­de­nen Kon­troll­me­cha­nis­men sehen die Bestim­mun­gen auch strenge Strafen bei Lohn- und Sozi­al­dum­ping vor.

Die Kon­troll­be­stim­mun­gen sehen vor, dass Lohn­un­ter­la­gen in deut­scher Sprache in Öster­reich vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­hal­ten werden müssen, um eine Über­prü­fung des nach öster­rei­chi­schen Rechts­vor­schrif­ten gebüh­ren­den Min­dest­ent­gelts zu ermög­li­chen. Dazu zählen z.B. Arbeits­ver­trag und Lohn­zah­lungs­nach­wei­se. Die ope­ra­ti­ve Kon­trol­le vor Ort wird von Mit­ar­bei­tern der Finanz­po­li­zei durch­ge­führt, denen auch das Recht zukommt, Per­so­nen­be­fra­gun­gen durch­zu­füh­ren. Die Finanz­po­li­zei stellt also den tat­säch­lich bezahl­ten Lohn fest.

Für die Koor­di­na­ti­on bzgl. Kon­trol­len und Sank­tio­nen ist die Wiener Gebiets­kran­ken­kas­se (WGKK) zustän­dig. Sie ermit­telt durch Gegen­über­stel­lung der Erhe­bungs­er­geb­nis­se durch die Finanz­po­li­zei und dem kor­rek­ten Grund­ge­halt, das sich aus Gesetz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag ergibt, ob Lohn- und Sozi­al­dum­ping vorliegt und erstat­tet gege­be­nen­falls Anzeige. Für die Bau­bran­che werden diese Funk­tio­nen auch von der Bau­ar­bei­ter-Urlaubs- und Abfer­ti­gungs­kas­se über­nom­men. Die WGKK führt überdies eine kor­re­spon­die­ren­de Verwaltungsstrafevidenz.

Die Anzeigen wegen Lohn- und Sozi­al­dum­ping werden von der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de mit hohen Geld­stra­fen belegt – Straf­frei­heit ist nur bei erst­ma­li­gem Vergehen möglich und wenn bloß gering­fü­gi­ges Ver­schul­den des Arbeit­ge­bers vorliegt und es sich auch betrags­mä­ßig um ein geringes Abwei­chen von der vor­ge­schrie­be­nen Ent­loh­nung handelt. Es ist dann nur die Dif­fe­renz in einer ange­mes­se­nen Frist nach­zu­zah­len. Die Geld­stra­fen bei nicht bloß gering­fü­gi­ger Unter­ent­loh­nung belaufen sich auf 1.000 bis 10.000 € pro Arbeit­neh­mer (bei maximal drei unter­ent­lohn­ten Arbeit­neh­mern) und im Wie­der­ho­lungs­fall auf 2.000 bis 20.000 € pro Arbeit­neh­mer. Bei mehr als drei unter­ent­lohn­ten Arbeit­neh­mern erhöht sich die Strafe auf 2.000 bis 20.000 € bzw. 4.000 bis 50.000 € im Wie­der­ho­lungs­fall. Außerdem ist ein Straf­tat­be­stand erfüllt wenn der Finanz­po­li­zei der Zutritt zu Arbeits­stät­te, Betriebs­räu­men etc. verwehrt wird (500 bis 5.000 €, 1.000 bis 10.000 € im Wie­der­ho­lungs­fall) oder wenn die Lohn­un­ter­la­gen nicht geset­zes­kon­form bereit­ge­hal­ten werden – der Straf­rah­men gilt wie bei der Zutritts­ver­wei­ge­rung. Neben der Geld­stra­fe bei Lohn­dum­ping bei mehr als drei Arbeit­neh­mern bzw. grund­sätz­lich im Wie­der­ho­lungs­fall kommt es auch zu einem Aus­übungs­ver­bot der Tätig­keit in Öster­reich für den (aus­län­di­schen) Arbeit­ge­ber für zumin­dest ein Jahr. Bei Miss­ach­tung folgt wiederum eine Geld­stra­fe von 2.000 bis 20.000 €.

Bild: © Anna Blau — BMF