News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Archi­tek­ten sind steu­er­recht­lich in der Regel keine Künstler

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Mai 2011 

Auch wenn im Alltag Archi­tek­ten durchaus künst­le­ri­sche Fähig­kei­ten zuge­schrie­ben werden, liegt steu­er­recht­lich hingegen in der Regel keine künst­le­ri­sche Leistung vor. Dem­zu­fol­ge kommen Archi­tek­ten auch nicht in den Genuss der Gewinn­rück­ver­tei­lung (auf 3 Jahre) gemäß § 37 Abs. 9 EStG zur Ver­mei­dung von pro­gres­si­ons­be­ding­ten Härten bzw. können sie auch nicht den begüns­tig­ten Umsatz­steu­er­satz von 10% für künst­le­ri­sche Leis­tun­gen in Anspruch nehmen. Eine jüngst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des UFS (1.12.2010, GZ RV/0784‑W/10) hat dies­be­züg­lich auf Basis der bereits bestehen­den Recht­spre­chung (Negativ)Kriterien her­aus­ge­ar­bei­tet, die eine Archi­tek­ten­leis­tung nur in Aus­nah­men­fäl­len als künst­le­risch im abga­ben­recht­li­chen Sinn erschei­nen lassen:

  • Bei der Planung eines Umbaus von einem Ein­fa­mi­li­en­haus steht die Schaf­fung von Wohnraum zum Leben und nicht die Rea­li­sie­rung eines archi­tek­to­ni­schen Bau­kunst­wer­kes im Vor­der­grund Demnach ist von keiner künst­le­ri­schen Leistung auszugehen.
  • Eine künst­le­ri­sche Leistung kommt nur in Hinblick auf die bloße Erstel­lung von Ent­wurfs­skiz­zen in Betracht, wenn auf deren Basis Bau­kunst­wer­ke geschaf­fen werden. Die übli­cher­wei­se vom Archi­tek­ten nach­fol­gend erbrach­ten Leis­tungs­stu­fen sind ins­be­son­de­re orga­ni­sa­to­ri­scher, tech­ni­scher, pla­nen­der und bera­ten­der Natur und gelten nicht mehr als künst­le­ri­sche Tätig­keit. In Hinblick auf den Grund­satz der Ein­heit­lich­keit der Leistung wird daher bei einer üblichen Archi­tek­ten­tä­tig­keit, die regel­mä­ßig mehr als die Erbrin­gung von Pla­nungs­skiz­zen umfasst, nicht von einer künst­le­ri­schen Leistung aus­zu­ge­hen sein. 
  • Eine unter­rich­ten­de Tätig­keit (z.B. Ver­mitt­lung von Wissen im Rahmen von Work­shops) gilt nicht als künstlerisch.
  • Ein Studium an einer Kunst­hoch­schu­le kann ein Indiz für eine künst­le­ri­sche Leistung sein während ein Studium an einer tech­ni­schen Uni­ver­si­tät eher dagegen spricht.
  • Für die Beur­tei­lung ist immer auf die jewei­li­ge Tätig­keit abzu­stel­len. Dies bedeutet, dass bei­spiels­wei­se nicht jede Tätig­keit eines für Sozi­al­ver­si­che­rungs­zwe­cke als Künstler ein­ge­stuf­ten Abga­ben­pflich­ti­gen auto­ma­tisch als künst­le­risch gilt. Vielmehr ist im Ein­zel­fall anhand der kon­kre­ten Tätig­keit der künst­le­ri­sche Gehalt im abga­ben­recht­li­chen Sinn zu bestimmen.

Bild: © dusk — Fotolia