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Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rung als gemein­schafts­recht­lich unzu­läs­si­ge Beihilfe


Mai 2011 

Eine aktuelle Ent­schei­dung des UFS (30.3.2011, RV/0688‑I/10) bringt für Gast­stät­ten und Beher­ber­gungs­be­trie­be eine erheb­li­che Brisanz mit sich. Gemäß der Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rungs-Ver­ord­nung ist es möglich, dass der­ar­ti­ge Betriebe ihren Gewinn ver­ein­facht mit einem Durch­schnitts­satz von 2.180 € zuzüg­lich 5,5% der Betriebs­ein­nah­men inklu­si­ve Umsatz­steu­er ermit­teln können, wenn keine Ver­pflich­tung zur Buch­füh­rung besteht und auch nicht frei­wil­lig Bücher geführt werden. Zusätz­lich darf der Umsatz des vor­an­ge­gan­ge­nen Jahres nicht 255.000 € über­schrei­ten. Der so anstelle einer Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ermit­tel­te Gewinn muss zumin­dest 10.900 € betragen, ein zusätz­li­cher Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist nicht zulässig. 

Bei Betrie­ben mit einer atypisch nied­ri­gen Aus­ga­ben­struk­tur kann die durch die Ver­ord­nung gedeckte Pau­scha­lie­rung zu erheb­li­chen Steu­er­vor­tei­len führen. Bei dem vom UFS beur­teil­ten Fall eines Beher­ber­gungs­be­triebs lag der nach einer Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ermit­tel­te Gewinn bei rd. 80% der Umsätze, wodurch sich bei Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung (gemein­sam mit Vor­tei­len aus der Ermitt­lung pau­scha­ler Vor­steu­ern) eine jähr­li­che Steu­er­erspar­nis von etwa 90.000 € ergeben hat. Dabei ist der UFS zum Ergebnis gekommen, dass in der durch die Pau­scha­lie­rung ermög­lich­ten erheb­li­chen Steu­er­be­güns­ti­gung eine gemein­schafts­recht­lich unzu­läs­si­ge Beihilfe zu sehen ist. Die unter­stell­te Wett­be­werbs­ver­zer­rung ist ins­be­son­de­re auch vor dem Hin­ter­grund zu sehen, dass der Betrieb in Grenz­nä­he tätig ist und daher mit ver­gleich­ba­ren Betrie­ben eines EU-Nach­bar­staats in Kon­kur­renz tritt. Die vom UFS als Ver­let­zung des Verbots von Bei­hil­fen ein­ge­stuf­te Steu­er­be­güns­ti­gung soll nach Meinung des UFS „rück­ab­ge­wi­ckelt“ werden (d.h. die Besteue­rung soll auf Basis der höheren Ergeb­nis­se der Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung erfolgen).

In der Anwen­dungs­pra­xis bringt die Ent­schei­dung des UFS eine erheb­li­che Rechts­un­si­cher­heit, da hier eine auf Basis einer ord­nungs­ge­mäß kund­ge­mach­ten Ver­ord­nung erfolgte Aus­nüt­zung von Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­kei­ten nicht aner­kannt wurde. Auch wenn die Ent­schei­dung letzt­lich für einen Ein­zel­fall ergangen ist, bei dem die Pau­scha­lie­rung tat­säch­lich unty­pisch hohe Steu­er­vor­tei­le gebracht hat, kann nicht aus­ge­schlos­sen werden, dass die Ent­schei­dung generell zu einer Ein­schrän­kung der Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­kei­ten führt. Es bleibt abzu­war­ten wie sich das Finanz­mi­nis­te­ri­um zu dieser Ent­schei­dung äußern wird. 

Bild: © mapoli-photo — Fotolia