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Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses: Erhöhung der Grenzen für die Abzugsteuer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2011 

Eine jüngst von der Finanz­ver­wal­tung vor­ge­nom­me­ne Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses (BMF vom 10.03.2011, GZ 010221/0678-IV/4/2011) bringt eine Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung im Zusam­men­hang mit der Ver­pflich­tung zur Ein­be­hal­tung einer Abzug­steu­er bei Mit­wir­ken von (in Öster­reich nur beschränkt steu­er­pflich­ti­gen) aus­län­di­schen Personen im Rahmen von inlän­di­schen kul­tu­rel­len oder sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen mit sich. Zwar trifft den Ver­an­stal­ter wei­ter­hin die Ver­pflich­tung, eine Abzug­steu­er von 20% vom Brut­to­ho­no­rar bzw. in bestimm­ten Fällen von 35% vom Net­to­ho­no­rar ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzu­füh­ren, jedoch wurden die Grenzen für Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ange­ho­ben. Auf den Ein­be­halt der Abzug­steu­er kann demnach ver­zich­tet werden, wenn das neben Kos­ten­sät­zen aus­be­zahl­te Honorar 1.000 € (bisher 400 € pro Ver­an­stal­tung bzw. maximal 1.000 € pro Jahr vom selben Ver­an­stal­ter) beträgt. Eine weitere Ver­bes­se­rung ist darin zu erkennen, dass die Ver­ein­fa­chungs­re­gel nunmehr auch für die bisher aus­ge­nom­me­nen Musiker und Musik­grup­pen, die bei Tanz­ver­an­stal­tun­gen (Bälle, Zelt­fes­te usw.) auf­tre­ten, ange­wen­det werden kann. 

Bild: © Boggy — Fotolia